BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 220 /15 vom 18. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Siegen vom 12. Januar 2015 im Strafausspruch au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch übe r die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung anderweit ve r- hängter Einzelstrafen wegen Betruges in 26 Fällen, davon in 15 Fällen in Ta t- einheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung m a- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch h ält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit h at der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschri ft vom 19. M ai 2015 u.a. das Folgende ausgeführt: L . vom 4. Juni 2013 nicht beachtet (UA S. 7). Richtigerweise hätten zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen: Zunächst aus de n Taten Ziffern 1 bis 15 des vorliegenden Urteils mit Tatzeiten bis 29. April 2013 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts - gerichts L . vom 4. Juni 2013; und eine weitere Gesamtfrei - heitsstrafe aus den Taten Ziffern 16 bis 2 6 des vorliegenden Urteils mit Tatzeiten ab 9. Juni 2013. Dabei ist hinsichtlich des Tatzeitpunkts jeweils auf die Beendigung mit Abschluss des Verkaufs abzustellen. Der Fehler bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zwingt zur Aufh e- bung auch der Einzels trafen. Das Urteil beruht auf einer Verständigung (UA S. 141). Die Strafkammer hat zwar bei der Bemessung der Einze l- strafen nicht ausdrücklich auf die Verständigung mit dem Angeklagten hingewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihren Feh ler bemerkt hätte, gegenüber den jetzt als Einsatzstrafen heranz u- ziehenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Ja h- ren (UA S. 43 - 44) niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, um ein G e- samtstrafübel innerhalb des zugesagten Strafrahmens zu e rreichen (vgl. Senat, Urteil vom 2 8. Februar 2013 - 4 StR 537/12) Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Einer Aufhebung der zug e- hörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird bei der Straffindung das Versch lechterungsve r- bot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Landgericht auf UA 43 ( unten ) den letzten abge - 2 3 4 - 4 - urteilten Fall versehentlich mit der N ummer 27 statt richtig mit der N umme r 26 bezeichnet h at. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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