BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 22/03 vom18. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mosbach vom 2. August 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom20. Januar 2003 bemerkt der Senat:Zwar läßt der Satz: "Der Angeklagte hatte sich erstmals in derHauptverhandlung vor dem Amtsgericht entsprechend einge-lassen" (UA 16, 2. Abs.) besorgen, daß die Schwurgerichts-kammer - wie die Revision zu Recht rügt - die späte Einlas-sung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Der bean-standete Satz findet sich aber in Zusammenhang mit einerHilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Denn die Ur-teilsgründe belegen zweifelsfrei, daß die Schwurgerichts-kammer schon aufgrund der übrigen Tatumstände ("Nach al-lem ...", UA 16 1. Abs. a.E.) die Überzeugung gewonnen hat,der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt. Bei die-ser Sachlage kam es auf die - schon für sich genommen eherlebensfremde - Einlassung des Angeklagten zu seiner ur-sprünglichen Tatmotivation, die das Landgericht als widerlegterachtet hat, nicht mehr an. Dementsprechend mußte sich der - 3 -Tatrichter auch nicht zu der von der Revision vermißten weite-ren Sachaufklärung gedrängt sehen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrnn!
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