BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 22/10 vom 11. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren Miss-handlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staats-anwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. 1 Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat schon mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht ankommt. 2 I. 1. Die zugelassene Anklage hat der Angeklagten zur Last gelegt, als alleinerziehende Mutter von drei kleinen S366hnen zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom sp344ten Nachmittag des 26. November 3 - 4 - 2007 bis zu den fr374hen Morgenstunden des 27. November 2007 aus ungekl344r-ter Ursache und - wie ihr bewusst gewesen sei - ohne rechtfertigenden Grund ihren damals vierj344hrigen Sohn K. entweder 374ber einen l344ngeren Zeitraum am Hals gew374rgt oder aber kr344ftig am Hals gepackt und gleichzeitig die Atem366ff-nungen des Kindes mit der Hand oder einem weichen Gegenstand zugehalten zu haben. Infolge dessen seien der Blutr374ckfluss aus dem Kopf des Kindes und die Blutzufuhr f374r mindestens 30 bis 40 Sekunden unterbrochen gewesen. K. habe dadurch zahlreiche petechiale Einblutungen sowie blauviolette Hautver-f344rbungen u.a. im Gesicht, in den Augenbindeh344uten und im Nacken davonge-tragen. Dass das Kind diese lebensbedrohlichen Misshandlungen 374berlebt ha-be, sei, wie der Angeklagten bewusst gewesen sei, letztlich vom Zufall abh344n-gig gewesen. Das 334berleben ihres Sohnes zum Zeitpunkt des Abbruchs der Misshandlungen habe sie nicht mehr verl344sslich steuern k366nnen. 2. Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegte Tat bestritten und sich da-hin eingelassen, ihr Sohn habe sich die Verletzung bei einem Sturz in der Ba-dewanne zugezogen. Er sei trotz ihrer nachdr374cklichen Ermahnungen st344ndig in der Badewanne herumgeh374pft, sodann ausgerutscht, mit der linken Ge-sichtsh344lfte und dem linken Ohr auf den Badewannenrand geprallt und von dort aus in die Wanne gefallen. Da sein Kopf kurzzeitig unter Wasser geraten sei, habe sie sofort in die Wanne gegriffen, um ihren Sohn herauszuziehen. Dabei habe sie ihn am Hals zu fassen bekommen und wieder auf die F374337e gestellt. Anschlie337end sei beim Abduschen noch Seifenwasser in seine Augen gekom-men. Das Geschehen seit dem Sturz habe nur wenige Sekunden gedauert; w344hrenddessen habe ihr Sohn st344ndig geschrien. 4 3. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten mangels weiterer unmittelbarer Tatzeugen 226 ihr Sohn hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht 5 - 5 - Gebrauch gemacht 226 nicht zu widerlegen vermocht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausf374hrungen des medizinischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. M. , lasse sich das Verlet-zungsmuster trotz dessen Intensit344t "problemlos" mit dem von der Angeklagten geschilderten, nur wenige Sekunden dauernden Unfall in der Badewanne erkl344-ren. Auch angesichts der gro337en Zahl und der Beschaffenheit der aufgetrete-nen Petechien verblieben daher vern374nftige Zweifel am Erwiesensein des Tat-vorwurfs. II. Der Freispruch hat keinen Bestand. 6 1. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausf374hrungen des Landgerichts den gem344337 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen insgesamt gerecht werden (vgl. dazu nur BGHSt 37, 21, 22 m.w.N.). Jedenfalls enthalten die Urteilsgr374nde keine Feststellungen zu Werde-gang, Vorleben und Pers366nlichkeit der Angeklagten. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvoll-ziehen zu k366nnen, ob der Tatrichter die wesentlichen Ankn374pfungstatsachen f374r die Strafzumessung (247 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und be-r374cksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gr374nden zumindest dann zu solchen Feststellungen ver-pflichtet, wenn diese f374r die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen k366n-nen und deshalb zur 334berpr374fung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist auch dann der Fall, wenn vom Tat-richter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den per-s366nlichen Verh344ltnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb l374- 7 - 6 - ckenhaft sind (vgl. dazu BGHSt 52, 314, 315; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91 und vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206). So liegt es hier. 2. a) Die Notwendigkeit, die pers366nlichen Verh344ltnisse der Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und n344here Feststellungen zu deren Le-benslauf, Werdegang und Pers366nlichkeit zu treffen und in den Urteilsgr374nden darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihr zum Vorwurf gemachten Straftat. Sie beruht auf einer Handlung, die sich im famili344ren, h344us-lichen Bereich ereignet haben soll. Ist ein solcher Vorwurf, wie hier, von erhebli-chem Gewicht, liegt es nahe, dass der Pers366nlichkeitsentwicklung der Beteilig-ten, insbesondere des Beschuldigten, und seinen individuellen Lebensumst344n-den Bedeutung auch f374r die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Dies gilt nicht nur, wenn der Verdacht einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbe-stimmung besteht, sondern gleicherma337en, wenn der Vorwurf eine Gewalttat im Verh344ltnis von Eltern zu ihren Kindern zum Gegenstand hat. Schon deshalb durfte sich die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht darauf beschr344nken, im Zusammenhang mit der Schilderung des Anklagevorwurfs zur Person der An-geklagten mitzuteilen, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls allein erziehende Mut-ter von drei kleinen S366hnen gewesen. Vielmehr waren insoweit detaillierte Fest-stellungen geboten, die genaueren Aufschluss 374ber die Pers366nlichkeit der An-geklagten und deren Lebensumst344nde h344tten geben k366nnen, was gegebenen-falls 226 etwa im Hinblick auf eine m366gliche 334berlastungssituation 226 R374ckschl374sse auf den Tatvorwurf zugelassen h344tte. 8 b) Auch vor dem Hintergrund der zum Tatvorwurf getroffenen Feststel-lungen h344tten die pers366nlichen Verh344ltnisse der Angeklagten nicht uner366rtert bleiben d374rfen. 9 - 7 - So ergibt sich aus den Urteilsgr374nden u.a., dass die Zeugin S. , Erzieherin in der Kindertagesst344tte, in der der Gesch344digte betreut wurde, beim Anblick der Verletzungen in dessen Gesicht sofort die Frage stellte, ob 204das die Mama gemacht habe223 und gegen374ber den anderen Mitarbeiterinnen die Vermu-tung 344u337erte, der Gesch344digte sei geschlagen worden. Ohne R374cksprache mit der Angeklagten wurde daraufhin umgehend das Jugendamt verst344ndigt, das noch am gleichen Vormittag eine Mitarbeiterin, die Zeugin Mo. , zu der Betreuungseinrichtung entsandte, um dem Vorfall nachzugehen. Zu dieser f374r sich genommen ungew366hnlichen Vorgehensweise der Betreuungseinrichtung, in die die Angeklagte als Erziehungsberechtigte gezielt nicht einbezogen wurde, wird im angefochtenen Urteil lediglich mitgeteilt, dass dem Jugendamt schon vor dem verfahrensgegenst344ndlichen Vorfall die 204problematische famili344re Situ-ation der Angeklagten223 bekannt gewesen sei, die als allein erziehende Mutter von drei kleinen Kindern 204bisweilen 374berfordert gewirkt223 habe. Die Zeugin Mo. habe als f374r die Familie der Angeklagten zust344ndige Sachbearbeiterin des Ju-gendamtes die Mitarbeiter der Kindertagesst344tte deshalb gebeten, 204ein Auge auf K. zu haben223 und 204etwaige Unregelm344337igkeiten zu melden223. Dass eingehende Feststellungen zum pers366nlichen und famili344ren Hintergrund hier m366glicherweise geeignet gewesen w344ren, vor dem Hintergrund der komplexen Beweislage auch den Tatvorwurf zu erhellen, liegt jedenfalls nicht fern, zumal die Angeklagte nach den Feststellungen (sinngem344337) 344u337erte, sie habe mit dem Eingreifen des Jugendamtes gerechnet, wenn ihr Sohn mit den festgestell-ten Verletzungsanzeichen in der Kindertagesst344tte erscheine, weil man anneh-men werde, sie habe ihn geschlagen. Zudem erscheint das von der Angeklag-ten geschilderte Geschehen 226 Packen eines vierj344hrigen Kindes am Hals, um es aus der Badewanne zu heben 226 eher lebensfremd. 10 - 8 - III. Das Fehlen der vermissten Feststellungen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils f374hrt, weil es dem Senat nicht m366glich ist zu pr374fen, ob der Freispruch auf einer tragf344higen Grundlage beruht. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 11 Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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