BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 221/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 23. Januar 2008 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der An-geklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. 1 - 3 - 1. Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Ange-klagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. 2 a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der Straftaten nach 247 176 StGB verh344ngten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten) zu Lasten des Angeklagten gewertet, es sei 204davon auszugehen223, dass die Taten des Angeklagten bei der Gesch344digten insoweit Spuren hinterlassen haben, als sich diese, 204sei es auch nur durch die 334berle-gung, ob es sich lohnt, den Angeklagten mit den Taten zu erpressen", 374ber l344n-gere Zeit mit den Vorf344llen besch344ftigt habe. Weiterhin hat es strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass auch der Umstand, dass die Gesch344digte infolge der Tat aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen worden ist, in ihrer Entwicklung Spuren hinterlassen haben 204d374rfte223. 3 b) Diese Ausf374hrungen lassen besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschr344nkt auch f374r die Strafzumessung gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 41 m.w.N.). Eine zum Nachteil des Angeklagten auf blo337e Vermutungen hinsichtlich m366glicherweise auftretender Folgen der Tat gest374tzte Strafzumessung ist unzul344ssig (BGH aaO; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. 247 176 Rn. 36). 4 - 4 - 2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten rechtlich bedenklichen Erw344gun-gen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt h344tte. Dies f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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