BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 22/11 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 2010 1. aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den F344llen 1, 3, 7 und 15 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, mit den zur Gef344hrdung anderer Personen, zum Wert der durch die jeweiligen Verkehrs-unf344lle gef344hrdeten Fahrzeuge und den inso-weit zur inneren Tatseite getroffenen Feststel-lungen; die 374brigen Feststellungen zum 344u337e-ren Tatgeschehen und zur absichtlichen Her-beif374hrung der Verkehrsunf344lle durch den An-geklagten bleiben aufrecht erhalten; b) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte in den F344llen 6 und 18 der Urteilsgr374nde ver-urteilt worden ist; 2. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte in den F344llen 10 und 11 einerseits sowie den F344llen 13 und 14 andererseits jeweils eines ver-suchten Betruges schuldig ist; - 3 - 3. aufgehoben in den Ausspr374chen 374ber die Einzel-strafen in den F344llen 10, 11, 13 und 14 der Urteils-gr374nde sowie 374ber die Gesamtstrafe. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in acht F344llen, Betruges in drei F344llen und versuchten Be-truges in sieben F344llen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und wegen 374berlanger Verfahrensdauer sechs Monate dieser Freiheitsstrafe f374r vollstreckt erkl344rt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts r374gt, hat in dem aus der Beschlussformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in den F344llen 1, 3, 7 und 15 der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand. 2 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ange-klagte zwar die Verkehrsunf344lle jeweils absichtlich herbeigef374hrt und dadurch die Sicherheit des Stra337enverkehrs durch einen 344hnlichen, ebenso gef344hrlichen 3 - 4 - Eingriff im Sinne des 247 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB beeintr344chtigt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2003 226 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, und vom 22. Juli 1999 226 4 StR 90/99, NJW 1999, 3132). Der Straftatbestand des 247 315b Abs. 1 StGB setzt aber dar374ber hinaus voraus, dass durch den tatbestandsm344337igen Eingriff Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gef344hrdet werden. Eine solche Gef344hrdung belegen die Urteilsgr374nde nicht. aa) Die zu den einzelnen Unf344llen getroffenen Feststellungen geben kei-nen hinreichenden Anhalt daf374r, dass in den genannten F344llen Leib und Leben eines anderen Menschen konkret gef344hrdet worden sind. Das Urteil enth344lt ins-besondere keine Angaben zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeit-punkt der Kollision (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 226 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216), die Intensit344t des Aufpralls wird nicht mitgeteilt bzw. 226 im Fall 3 226 als gering bezeichnet (UA 26: "leichter Ansto337223), und Verletzungen bei unfallbeteiligten Dritten sind ersichtlich nicht eingetreten. 4 bb) Auch die Gef344hrdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist nicht hinreichend belegt. Hierbei ist 374ber den Gesetzeswortlaut hinaus erfor-derlich, dass der Sache von 226 im Urteil bereits nicht eindeutig festgestelltem 226 bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Be-schluss vom 29. April 2008 226 4 StR 617/07, StV 2008, 580; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 315b Rn. 16), dessen H366he nach der am Marktwert zu mes-senden Wertminderung zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Sep-tember 2010 226 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215). Der ma337gebliche Grenzwert lag im Tatzeitraum bei 1.500 DM (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 226 4 StR 103/02, BHGSt 48, 119; Beschluss vom 27. September 2007 226 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83). 5 - 5 - Der Senat kann weder anhand der mitgeteilten Schadensbilder noch aufgrund der Feststellungen zu den einzelnen Unfallabl344ufen beurteilen, ob den Fahrzeugen der Gesch344digten in den vier F344llen infolge der vom Angeklagten provozierten Verkehrsunf344lle ein Schaden von mindestens 1.500 DM drohte. Im Fall 1 liegt der tats344chlich entstandene Schaden mit 300 DM deutlich unter die-ser Grenze, in den 374brigen F344llen ist er nicht beziffert, wird aber vom Landge-richt jeweils als "sehr gering223 (UA 61) bezeichnet und d374rfte die Wertgrenze damit ebenfalls nicht erreichen. Zwar kann der tats344chlich eingetretene Scha-den geringer sein als der f374r die Tatbestandsverwirklichung ma337gebliche Ge-f344hrdungsschaden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 226 4 StR 617/07, StV 2008, 580). Nach den mitgeteilten Schadensbildern (Fall 3: "geringf374giger Farbabrieb223, UA 27; Fall 7: "Lackabsch374rfungen und kleine Blechverformun-gen223, UA 13; Fall 15: "Schaden am Kotfl374gel und der Sto337stange223, UA 20) liegt es indes eher fern, versteht sich aber jedenfalls nicht von selbst, dass ein be-deutender Schaden drohte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 226 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83); auch die Feststellungen zum jeweiligen Un-fallhergang geben hierf374r nichts her. Insbesondere kann auf einen bedeutenden Schaden an den Fahrzeugen der Gesch344digten nicht aus der H366he der vom Angeklagten bei den gegnerischen Haftpflichtversicherungen f374r die Besch344di-gung der von ihm gef374hrten Fahrzeuge betr374gerisch erlangten oder geforderten Betr344ge geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 226 4 StR 617/07, StV 2008, 580). 6 b) Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in den genannten vier F344llen zieht nur die Auf-hebung der zur Gef344hrdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Ge-f344hrdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im 334brigen sind die Feststellun- 7 - 6 - gen zum 344u337eren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeif374hrung der Ver-kehrsunf344lle mit dem Ziel der Geltendmachung unberechtigter Schadenersatz-anspr374che und zum Sch344digungsvorsatz des Angeklagten frei von Rechtsfeh-lern; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. 2. Die Annahme jeweils zweier (selbst344ndiger) Taten des versuchten Be-truges in den F344llen 10 und 11 einerseits sowie 13 und 14 andererseits h344lt rechtlicher Pr374fung ebenfalls nicht stand. 8 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung in den F344llen 10 und 13 eine Regulierung des von dem Vater des Angeklagten als Halter des Unfallfahrzeugs jeweils geltend gemach-ten Schadens abgelehnt. Daraufhin brachte der Angeklagte "in weiterer Fortf374h-rung seines Tatplans223 (UA 16 bzw. 19) seinen Vater dazu, die gegen die Versi-cherung erhobenen Anspr374che im Klagewege geltend zu machen, was jedoch ebenfalls erfolglos blieb. Das Landgericht hat die au337ergerichtliche und die ge-richtliche Geltendmachung jeweils als selbst344ndige Taten des versuchten Be-truges gew374rdigt. Da aber beide Handlungen auf die Erlangung derselben Schadensersatzzahlung abzielten und der Angeklagte mit dem Betreiben des Zivilverfahrens seinen urspr374nglichen Tatplan weiter verfolgte, liegt jeweils ein tateinheitlicher Betrugsversuch vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 226 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 2 Ss 345/01, Justiz 2002, 132). 9 b) Die danach erforderliche 304nderung des Schuldspruchs kann der Senat auch unter Ber374cksichtigung von 247 265 StPO selbst vornehmen, da der Ange-klagte sich gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als gesche-hen h344tte verteidigen k366nnen. 10 - 7 - c) Die 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses bedingt hier die Aufhe-bung der Einzelstrafen f374r die F344lle 10 und 11 sowie 13 und 14, da der Schuld-umfang, der den auf der Grundlage des neu gefassten Schuldspruchs festzu-setzenden Einzelstrafen zugrunde zu legen ist, jeweils neu zu bestimmen ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Rechts-fehler dagegen nicht. Der Senat weist darauf hin, dass das Verschlechterungs-verbot des 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Verh344ngung von sechs Monate Frei-heitsstrafe 374bersteigenden Einzelstrafen f374r die beiden Taten des versuchten Betruges wegen der sich ergebenden Erh366hung des Unrechtsgehalts nicht ent-gegensteht (BGH, Urteil vom 24. M344rz 1999 226 3 StR 636/98, NStZ-RR 1999, 218; KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., 247 358 Rn. 30). Es ist lediglich geboten, dass jeweils die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht 374berschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 226 5 StR 594/07, NStZ-RR 2008, 168). 11 3. Schlie337lich tragen die Feststellungen auch die Verurteilung wegen ver-suchten Betruges in den F344llen 6 und 18 der Urteilsgr374nde nicht. Das Landge-richt hat 226 offenbar in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes 226 angenommen, dass eine Schadensregulierung durch die Versicherung nicht erfolgt ist, und die Taten deshalb nur als versuchten Betrug gew374rdigt. Es hat nicht gepr374ft, ob der Angeklagte von diesem Versuch jeweils strafbefreiend zur374ckgetreten ist. Hier-zu bestand jedoch nach den getroffenen Feststellungen Anlass. Anders als bei der erfolglosen gerichtlichen Geltendmachung in den F344llen 10/11 und 13/14 und bei der endg374ltigen Ablehnung der Zahlung durch die Versicherung im Fall 16 liegt ein Fehlschlag des Versuchs, der die M366glichkeit eines R374cktritts aus-schlie337t (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 226 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690 m.w.N.), in diesen F344llen nicht auf der Hand. Das Landgericht h344tte sich deshalb damit auseinandersetzen m374ssen, ob es dem Angeklagten nach 12 - 8 - seiner Vorstellung noch m366glich war, eine Schadensregulierung zu erreichen, er aber von sich aus von der weiteren Verfolgung seines Ziels Abstand genommen hat. 4. Als Folge der Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten F344llen entf344llt auch der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 13 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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