BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 221/10 vom 12. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. August 2010 ge-m344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen 14 und 28 der Urteilsgr374nde wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs verurteilt worden ist. Inso-weit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 25. Januar 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs in 26 F344llen schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs in 28 F344llen zu der Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adh344sionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklag-ten. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den F344llen 14 und 28 der Urteilsgr374nde gewerbs- und bandenm344337ige Betrugstaten zur Last gelegt worden sind und 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 2 Vom Wegfall der in den F344llen 14 und 28 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht ber374hrt. Angesichts der verbleibenden 26 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die bei-den entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 3 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy