ECLI:DE:BGH:2016:070916B4STR221.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 221 /16 vom 7 . September 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 1 m it seiner Zustimmung, und des Beschwerdeführers am 7 . September 201 6 gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog , § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Ja nuar 2016 wird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Tatbestände des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstr e- ckungsbeamte beschränkt. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straße n- verkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstr e- ckungsbeamte schuldig ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Festste l- lungen aufgehoben . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ve rsuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen vorsätzlichen gefähr - lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Kör perverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formelle n und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat nimmt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen im ersten Tatko m- plex (II. 2 der Urteilsgründe) sowie die weitere Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im zweiten Tatkomplex (II. 3 der Urteilsgründe) mit Blick auf unzureichende Erörterungen zur Frage ei nes möglichen Rücktritts vom Versuch aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Gen e- ralbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung aus. 2. Er ändert ferner das Konkurrenzverhältnis zwischen der im ersten Ta t- komplex verbleibende n Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckung s- beamte und derjenigen im zweiten Tatkomplex (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), da die vom Landgericht insoweit angenommene Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 1 2 3 4 - 4 - Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist, was die Strafkammer im Ansatz auch nicht verkannt hat, in Fällen einer ununterbrochenen Polizeiflucht regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller durch die Fahrt v erwirklichten Delikte auszugehen (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 239; ebenso schon Senatsurteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 76). Der vom Landgericht für die Annahme von Ta t- mehrheit herangez ogene Umstand, der Angeklagte habe während der Flucht zwei getrennte Fahrmanöver ausgeführt, da er zunächst aus einer Parkbucht eines öffentlichen Parkplatzes rückwärts herausgefahren und dann - nach Fahrtrichtungswechsel und "Erweiterung seines Blickwinke ls" - den Parkplatz Richtung Ausfahrt verlassen habe, trägt nicht. Denn ungeachtet derartiger, den Zufälligkeiten des einzelnen Falles geschuldeter Besonderheiten, verbleibt es bei dem für die Annahme von Tateinheit maßgebenden rechtlichen Gesicht s- punkt, w onach in dem einheitlichen Entschluss zu einer Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen ist, die in diesen Fällen die Zusammenfa s- sung aller Verletzungen der Strafgesetze zu einer Tat begründet (BGH, B e- schluss vom 12. Januar 1995 - 4 StR 742/ 94, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1). Auch bezüglich mehrerer, einander folgenden Widerstand s- handlungen besteht natürliche Handlungseinheit (BGH, Senatsurteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78, VRS 56, 141). 3. Die Verfahrensbeschränkung sowie die Änderung des Konkurrenzve r- hältnisses führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2016 erfolglos . Insb e- 5 6 7 - 5 - sondere mit Blick auf die Gegenerklärung des Verteidigers vom 30. Mai 2016 bemerkt der Senat ergänzend: Das Landgericht hat bei der rechtlichen Beurteilung der für den Tatb e- stand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erforderlichen konk reten Gefahr für Leben und Gesundheit des Polizeibeamten F . rechtsfehler - frei auf den Augenblick abgestellt, in dem sich der zurückgewichene Beamte und das vom Angeklagten gelenkte Kraftfahrzeug in der Einfahrt zur B . straße auf nahezu gl eicher Höhe befanden und der Wagen den nach links au s- weichenden Beamten im Abstand von nur etwa einem Meter passierte (UA 41 Mitte). Dass das Fahrzeug des Angeklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine für die Annahme einer solchen konkreten Gefährdung er forderliche Geschwi n- digkeit erreicht hatte, belegen die Feststellungen, wonach der Wagen unmitte l- bar darauf beim Einbiegen in die B . straße deutlich schlingerte und mit dem Heck kurz ausbrach (UA 13 Mitte). 4. Die Beschränkung der Strafverfolgung und die Änderung des Konku r- renzverhältnisses ziehen die Aufhebung der Einzelstrafen, des Gesamtstrafe n- ausspruchs sowie der gemäß §§ 69, 69a StGB angeordneten Maßnahmen nach sich. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird der neue Tatr ichter § 69b StGB zu beachten haben, da der Angeklagte nach den Feststellungen im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist. 8 9 - 6 - 5. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für nicht de m Schwurgericht unte rfallen d e Straftat - bestände zu bemessen ist. Sost - Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist Quentin urlaubsbedingt abw esend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible 10
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