ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR221.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 221 / 1 7 vom 31. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Bielefeld vom 31. Januar 2017 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranke nhaus angeordnet worden ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil - erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellu ngen war der Angeklagte seit dem Jahr 2002 an einer schizoaffektiven Störung erkrankt. Während er bis 2005 eine Phase hoher Krankheitsaktivität mit wiederholten manischen und depressiven Phasen erle b- te, war er seither bei fortgesetzter ambulanter medizinis cher Betreuung ps y- chisch stabil. Seit 2009 ging er einer Beschäftigung in den L . Werkstät - ten nach. Seine ab dem Jahr 2014 zunehmenden beruflichen Kontakte mit der dort als Abteilungsleiterin tätigen Nebenklägerin interpretierte der Angeklagte da hin, dass die Nebenklägerin an ihm als Mann interessiert sei. Am 9. Mai 2015, einem Sonnabend, suchte er sie in der Hoffnung, mit ihr sexuell verke h- ren zu können, mehrfach an ihrer Wohnanschrift auf, ohne dass die Nebenkl ä- gerin ihm Einlass gewährte. Als er gegen 22 Uhr erneut bei ihr klingelte, war sie über das nochmalige Erscheinen des Angeklagten ungehalten und erklärte ihm mit bestimmten Worten, dass sie genug von ihm habe und er gehen solle. Hie r- durch fühlte sich der Angeklagte gekränkt und als Liebhabe r zurückgewiesen, woraufhin er in Zorn geriet und den Entschluss fasste, sie zu töten. Er würgte sie mit beiden Händen am Hals und schlug ihren Kopf mehrfach auf den g e- pflasterten Boden, konnte jedoch schließlich durch ihren Lebensgefährten über - wältigt we rden. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten und der Einschätzung der Gefährlic h- keitsprognose hat sich das Landgericht der angehörten psychiatrischen Sac h- verständigen angeschlossen. Danach habe sich der Angeklagte zur Tatzeit in einer akuten manischen Phase seiner schizoaffektiven Störung befunden, wodurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ohne ärztliche Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs gehe von i hm die G e- fahr aus, durch ähnliche Handlungen wie die verfahrensgegenständliche Tat für die Allgemeinheit gefährlich zu werden. 2 3 - 4 - 2 . Die auf die Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Hingegen hält die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychia t- rischen Krankenhaus nach § 63 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Unterbringung in einem psy chiatrischen Krankenhaus nach § 63 StG B darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schu ldfähig war und die Tatbegehung hie rauf beruht ( vgl. BGH, Beschluss v om 8. A pril 2003 3 StR 79/03, NStZ - RR 2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 1 StR 658/16, NStZ - RR 2017, 272 f.; vom 17. Juni 2015 2 StR 358/14, BGHR St GB § 63 Zustand 44; vom 6. März 1986 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; B e- schlüsse vom 21. Juni 2016 4 StR 161/16, StV 2017, 588 f.; vom 29. August 2012 4 StR 205/12, NStZ - RR 2012, 367). Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt zudem nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB nF bege hen wird (vgl. BGH , Beschlüsse vom 13. Juni 2017 2 StR 174/17, Rn. 11; vom 25. Ap ril 2017 5 StR 78/17, NStZ - RR 2017, 239 ), wobei die erforderliche Prognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gef äh r- lichkeit 27; Beschlüsse vom 28. Januar 2015 4 StR 514/14, NStZ - RR 2015, 169 f.; vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Rn. 10). 4 5 6 - 5 - b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Du rch die bisherigen Feststellungen ist j edenfalls die Gefährlichkeit s- prognose des Landgerichts nicht be legt, so dass schon aus diesem Grund die Anordnung der Maßregel keinen Bestand hat. Auf die vorliegend ebenfalls zwe i- felhaf te, vom Landgericht nicht näher erörterte Frage, ob es sich bei der psych i- schen Verfasstheit des Angeklagten um einen dauerhaften Zustand im Sinne des § 63 StGB handelte , kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. aa) Durchgreifenden rechtl ichen Bedenken begegnet es bereits , dass das Landgericht bei seiner Gefährlichkeitsprognose die bisherige Unbestraftheit des seit 1994 in Deutschland lebenden und jede nfalls seit dem Jahr 2002 an einer schizoaffektiven Störung leidenden Angeklagten unberücksichtigt gela s- sen hat. Nach ständiger Re chtsprechung stellt die bislang fehlende Begehung von Straftaten bei Personen, die bereits über Jahre hinweg an einem psych i- schen Defekt leiden, ein gewichtiges, gegen erhebliche zukünftige Gefährlic h- keit sprechendes Indiz dar (vgl. BGH, Urteile vom 8. Okt ober 2015 4 StR 86/15 , Rn. 7 ; vom 10. Dezember 2014 2 StR 170/14, NStZ - RR 2015, 72 f.; Beschlüsse vom 23. Mai 2017 1 StR 164/17, Rn. 8; vom 7. Juni 2016 4 StR 79/16, NStZ - RR 20 16, 306 f.). Hiermit hätte sich das Landgericht bei seiner A n- nahme, in F reiheit drohe die Begehung von Tötungs - oder Körperverletzung s- d e likten durch den Angeklagten (UA 28), auseinander setzen müssen. bb) Ein ähnlich gelagerter Mangel der Gefährlichkeitsprognose liegt da rin begründet, dass sich das Landgericht nicht mit den Angaben der psychiatr i- schen Sachverstän digen befasst e- 22). Da dieser Umstand ebenso wie seine bisher i- ge Unbestraftheit ein gewichtiges Indiz gegen eine vom Angeklagten ausg e- 7 8 9 10 - 6 - hende Gefahr der Begehung von Körperverletzungs - oder Tötungsdelikten da r- stellt, wäre das Schwurgericht gehalten gewesen, auch diesen Gesichtspunkt erkennbar in seine Prognoseentscheidung einzubeziehen. cc) Ferner ist zu besorgen, dass das Landgericht bei sei ner Prognos e- entscheidung jedenfalls zum Teil von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Denn soweit es bei der Begründung der Maßregelanordnung ausgeführt hat, entgegen, dass der Angeklagte in den letzten etwa fünf Jahren vor der Tat eine psychis 29), steht dies in Widerspruch sowohl zu de n Feststellungen zur Person (UA 5) als auch der Beweiswürdigung des Urteils (UA 19 f.), wo jeweils mitgeteilt wir d, dass sich der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2005 und damit über einen signifikant l ängeren Zeitraum vor Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Mai 2015 im Zustand ps y- chischer Stabilität befunden habe. dd ) Schließlich hat das Landgerich t bei seiner Prognoseentscheidung nicht in den Blick genommen, dass sich die Anlasstat vor dem Hintergrund einer (vermeintlichen) Liebessituation ereignete, aus der nicht ohne Weiteres Rüc k- schlüsse auf eine allgemeine Gefährlichkeit des Angeklagten gezogen werden dürfen. Denn wenn sich Straftaten, aufgrund derer die Unterbringung angeor d- net wird, nur gegen eine bestimmte Person richten oder in der Beziehung zu dieser Person ihre alleinige Ursache haben, bedarf die Annahme, dass der T ä- t er für die Allgemeinhe it gefährlich ist, genauer Prüfung und Darlegung au f- grund konkreter tatsächlicher Feststellungen (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2015 2 StR 393/14, NStZ - RR 2015, 306 f.; vom 9. November 1989 4 StR 342/89, NZV 1990, 77; Beschluss vom 4. Oktober 2006 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29) ; an denen fehlt es hier. 11 12 - 7 - Die Sache bedarf daher zum Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 13
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