BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 22/12 vom 22. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren B andendiebstahl - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 20 1 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2011, soweit hinsichtlich des Angeklagten eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgl i- che gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr ägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 28. September 2010 wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der S enat hob dieses Urteil mit Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 111/11 insoweit auf, als dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Das Landgericht hat nunmehr die Aussetzung der Vollstreckung der Gesam t- freiheitsstrafe erneut abg elehnt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Urteil kann keinen Be stand haben, soweit die Strafkammer die Vo r- schrift des § 55 StGB außer Acht gelassen und es versäumt hat, unter Einb e- ziehung der Strafe von sieben Jahren aus dem seit 23. Februar 2011 recht s- kräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. August 2010 na chträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden. § 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Die Vo r- schrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei g e- meinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im E r- gebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwi r- kung 13). Hierbei k ommt es maßgeblich allein auf die materiell - rechtliche Reg e- lung und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 192 f.). Die Anwe n- dung des § 55 StGB ist für den Tatrichter zwingen d. Er darf daher die Entsche i- dung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schluss vom 30. Juni 1958 GS St 2/58, BGHSt 12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32). D ies gilt auch für den Tatrichter, der nach in der Rechtsmittelinstanz erfolgter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverwe i- sung mit der Sache befasst wird. Eine durch Teilaufhebung und zurück - verweisung eingetretene Teilrechts kraft des Strafausspruchs steht bei neu entstandener oder bislang unbekannt gebliebener Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB eine r Anwendung des § 55 StGB durch den Tatrichter nicht entgegen. Da im Beschlussverfahren nach § 460 StPO die Durchbrechu ng der Rechtskraft auch in dem Verfahren, in welchem die Vorschrift des § 55 StGB außer Betracht geblieben ist, ohne W eiteres zulässig ist, besteht kein Anlass, 2 3 - 4 - dem Tatrichter aus Gründen der Teilrechtskraft eine nachträgliche Gesam t- strafenbildung im Erken ntnisverfahren zu verwehren (vgl. BGH, Be schluss vom 7. Juli 2010 1 StR 212/10, BGHSt 55, 220 Tz. 34 ff. für den Fall der wirksam beschränkten Berufung). Die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe noch im Erkenntnisverfahren entspri cht vielmehr dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und dem Beschleunigungsgebot. Zudem bietet das Erkenntnisverfahren insbesondere wegen des vom Angeklagten in der Haup t- verhandlung gewinnbaren unmittelbaren persönlichen Eindrucks regelmäßig eine bessere Gar antie für eine gerechte re Strafzumessung als das schriftliche Beschlussverfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 1974 3 StR 217/74, BGHSt 25 , 382, 384; vom 7. Juli 2010 1 StR 212/10 aaO Tz. 26 ff.). Da die im vorliegenden Verfahren abgeurteil ten Taten des Angeklagten vor seiner Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld vom 13. August 2010 begangen worden sind , lagen mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 23. Februar 2011 die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, so dass die Stra f- k ammer über die nachträgliche Bildung einer neuen Gesamtstrafe unter Einb e- ziehung der Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. August 2010 hätte befinden müssen. Der Senat macht von der im Revisionsverfahren au ch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO G e- brauch, die Entscheidung üb er die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren g emäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher feststeht, dass die sich 4 5 6 - 5 - gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung richtende Revision d es Angeklagten insoweit erfolglos bleibt. VRiBGH Dr. Ernemann Roggenbuck Franke befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenbuck Bender RiBGH Dr. Quentin befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Roggenb uck
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