BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 222/03 vom29. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Landau vom 16. Dezember 2002 im Adhä-sionsanspruch aufgehoben, soweit über die Zahlung vonSchmerzensgeld hinaus die Feststellung der Verpflich-tung zum Ersatz sämtlicher materieller und immateriellerSchäden ausgesprochen worden ist.Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädi-gungsantrags der Adhäsionsklägerin wird abgesehen.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-des, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmer-zensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daßder Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellenund immateriellen Schäden, soweit sie mit dem Tatgeschehen vom 12./13. Au- - 3 -gust 2000 in Verbindung stehen, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht aufSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit seinergegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzungmateriellen Rechts.Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen, gering-fügigen Erfolg; im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. DerGeneralbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:"Das Landgericht hat in der Urteilsformel eine umfassendeVerpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, ohne zwi-schen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden zu un-terscheiden, während die Urteilsgründe lediglich Ausführun-gen zum Zukunftsschaden enthalten, der nicht auszuschlie-ßen sei (UA S. 46). Aber auch insoweit genügt die aus einemSatz bestehende, pauschal formelhafte Erwägung den Anfor-derungen an die Begründungspflicht, die auch für die imStrafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche An-sprüche gilt, nicht. Vielmehr wären in Anbetracht, dass die Tatzurzeit des Urteils bereits ein Jahr und vier Monate [richtig:zwei Jahre und vier Monate] zurücklag und Verletzungen derNebenklägerin, die einen Dauer- oder Folgeschaden wahr-scheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu entnehmensind, auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen Anforde-rungen an einen solchen Anspruch (vgl. BGH NJW 1993,2382 f. und NJW 1998, 160) eingehende Ausführungen ange-zeigt gewesen. "Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein überden Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237). - 4 -Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, denAngeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473Abs. 4 StPO).Maatz Kuckein Athingnrn
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