BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 222/05 vom 19. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Die Verfahrensr374ge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift zutreffend ausgef374hrt hat, jedenfalls unbegr374ndet, so dass es auf die Frage ihrer Zul344ssigkeit nicht ankommt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachr374ge Erfolg. 2 I. 1. Der Verurteilte war vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 26. November 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen verfolgte er am 3 - 4 - 19. Januar 1992 eine ihm fl374chtig bekannte junge Frau in den Hausflur ihres Elternhauses, stach in T366tungsabsicht mit einem Springmesser auf sie ein und w374rgte sie, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der ihm sein sp344teres Opfer allerdings keine Veranlassung gegeben hatte, ge-t344uscht sah; erst als die Eltern zu Hilfe eilten, lie337 er von seinem Opfer ab, das durch die Tat schwere k366rperliche und seelische Beeintr344chtigungen davontrug. Zur Tatzeit lag eine alkoholbedingte Enthemmung (1,4 211 BAK) beim Verurteil-ten vor. Erst knapp zwei Monate vor Begehung dieser Tat war der Verurteilte nach l344ngerer Strafverb374337ung unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bew344h-rung haftentlassen worden. Er war am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Hal-le wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, die auf der Grundlage des Einigungsvertrags in eine Jugendstrafe von zehn Jahren umgewandelt worden war. Gegenstand dieser Verurteilung war ein Tatgesche-hen vom Januar 1984, in dessen Verlauf der Verurteilte in alkoholisiertem Zu-stand nachts mit einem Zimmermannshammer gewaltsam in die Wohnung der Schw344gerin seiner damaligen Verlobten eindrang, um mit ihr den Geschlechts-verkehr auszuf374hren, obwohl diese ein solches Ansinnen fr374her abgelehnt hat-te; als die Frau erwachte und eine Anzeige ank374ndigte, erschlug er sie mit zahl-reichen wuchtigen Hammerschl344gen. Bei Entdeckung der Tat zwei Tage sp344ter hockte der zweij344hrige Sohn der Get366teten, der im selben Zimmer geschlafen hatte, blutverschmiert und unterk374hlt neben dem Leichnam der Mutter. 4 Der Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verh344ngte Strafe als auch die Reststrafe aus der Verurteilung durch das Bezirksgericht Halle bis zum 23. M344rz 2002 (UA 11) vollst344ndig verb374337t, nachdem Reststrafaussetzungen mehrmals abgelehnt worden waren. Auch danach verblieb er in der Justizvoll- 5 - 5 - zugsanstalt Naumburg, zun344chst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Unterbringung besonders r374ck-fallgef344hrdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren f374r die 366ffentliche Sicherheit und Ordnung (UBG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. M344rz 2002, sodann auf Grund des gem344337 247 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbrin-gungsbefehls des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2004. 2. Zu den pers366nlichen Verh344ltnissen hat das Landgericht Folgendes festgestellt: 6 Der Verurteilte ist als Einzelkind in geordneten Verh344ltnissen aufgewach-sen. Seine Eltern verw366hnten ihn nach Kr344ften und best344rkten ihn darin, seine Interessen grunds344tzlich als berechtigt anzusehen und durchzusetzen. Mit 17 Jahren zog er gegen den Willen seiner Eltern mit seiner Verlobten zusammen und wohnte in deren Elternhaus. Zu dieser Zeit nahm er h344ufig 374berm344337ig Al-kohol zu sich, obwohl er wusste, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv wurde. Dies f374hrte zu Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten. Im November 1983 brach er nach einem solchen Streit nachts mit einem Schraubendreher in die Wohnr344ume der von ihm dann im Januar 1984 Get366teten ein, um mit dieser den Geschlechtsverkehr durchzuf374hren. Die Frau verwies ihn der Wohnung. 7 Nach der Haftentlassung im November 1991 fand der Verurteilte Auf-nahme bei seinen Eltern und kn374pfte Kontakte zu seinen fr374heren Bekannten, wobei er allerdings wiederum vermehrt dem Alkohol zusprach. Zur Zeit unter-h344lt der Verurteilte intensive und auch intime Beziehungen zu einer transsexuel-len Person, die wegen eines Kapitaldelikts bis zum Jahre 2011 Strafhaft zu ver-b374337en hat. Dieses Verh344ltnis sieht er als Lebensgemeinschaft an. 8 - 6 - 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB be-jaht. Als "neue Tatsache" im Sinne dieser Bestimmung hat es eine w344hrend des Strafvollzuges wegen der Anlasstat zutage getretene Pers366nlichkeitsst366rung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen des Verurteilten gewer-tet, die ihren Ausdruck in wiederholten verbal-aggressiven Angriffen und Dro-hungen gegen Bedienstete der Vollzugsanstalt gefunden habe; dies lasse den Schluss zu, dass dem Verurteilten ein Umgang mit Provokations- und Abwei-sungssituationen, wie sie sich schon bei allt344glichen Konflikten ergeben k366nnen, in sozial ad344quater Weise nicht m366glich sei. Im Rahmen seiner Gesamtw374rdi-gung ist es, beraten durch die psychiatrischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. S. , vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung hervor-getretenen Gef344hrlichkeit des Verurteilten zu der Einsch344tzung gelangt, dass dieser in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen w374rde, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt w374r-den. 9 II. Das Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil vom 26. November 1992 wegen eines Verbrechens gegen das Leben zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt worden, die die erforderliche Mindesth366he von f374nf Jahren 374bersteigt. 11 - 7 - 2. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Verfassungs-m344337igkeit des 247 66 b Abs. 2 StGB weder im Hinblick auf das R374ckwirkungsver-bot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch unter dem Ge-sichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG durchgreifende Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Be-schluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). 12 Die Anwendbarkeit des 247 66 b Abs. 2 StGB wird auch nicht dadurch ge-hindert, dass gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der Aburteilung der Anlass-tat die Ma337regel der Sicherungsverwahrung - selbst bei Vorliegen der Voraus-setzungen des 247 66 StGB - nicht h344tte angeordnet werden d374rfen, weil dieser die Tat im Beitrittsgebiet, wo er auch ans344ssig war, begangen hatte (Art. 1 a EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. II S. 889, 954), da diese Vorschrift gerade unabh344ngig vom Vorliegen der for-mellen Voraussetzungen des 247 66 StGB Anwendung findet (vgl. BGH, Be-schluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). 13 3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch, dass das Landgericht als "neue Tatsachen" im Sinne des 247 66 b StGB (nur) die schwer-wiegende Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten angesehen hat. Damit hat es auf die Bewertung der Pers366nlichkeitsauff344lligkeiten des Verurteilten abgestellt, nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Ankn374pfungs tatsachen . F374r die Beurteilung der Frage, ob "neue Tatsachen" gegeben sind, ist aber nicht die neue oder m366glicherweise sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen ma337geblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zu Grunde lie-genden Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat be- 14 - 8 - reits vorlagen und ob diese dem damaligen Tatrichter bekannt oder f374r ihn er-kennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). Zwar hat das Landgericht dargelegt, dass w344hrend des Strafvollzugs wegen der Anlasstat bei dem Verurteilten Verhaltensweisen und Auff344lligkeiten zutage getreten sind, auf welche sich die Diagnose einer schweren dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung st374tzt, und dass diese eine gewisse Erheblichkeits-schwelle 374berschreiten. W344hrend der fr374heren Verb374337ungszeit war das Voll-zugsverhalten des Verurteilten im wesentlichen angepasst; wenn es Beanstan-dungen gab, reagierte er positiv auf Aussprachen mit Vollzugsbediensteten; au337erdem brachte er in deliktsbezogenen Gespr344chen zum Ausdruck, dass er sich der Schwere und Verwerflichkeit seiner begangenen Straftat bewusst sei. Dies 344nderte sich bald nach der Anlassverurteilung. Zwar zeigte er sich anfangs noch kooperativ und einsichtig, dann aber traten massive Verhaltensauff344lligkei-ten auf. Er war leicht reizbar, zeigte eine geringe Frustrationstoleranz und lie337 seiner Impulsivit344t freien Lauf. Wiederholt kam es zu verbal-aggressiven Angrif-fen auf Vollzugsbedienstete, die er nicht nur beleidigte, sondern auch massiv - teils mit dem Tode - bedrohte. Dreimal wurde er wegen derartiger Attacken zu Geldstrafen verurteilt. Dennoch war der Verurteilte nicht bereit, sein Verhalten zu 344ndern. Schlie337lich wurde der Justizvollzug so organisiert, dass nach M366g-lichkeit nur bestimmte Bedienstete, die mit dem Verurteilten umzugehen wuss-ten, eingesetzt wurden. Selbst dadurch war allerdings keine nachhaltige Besse-rung der Verhaltensauff344lligkeiten zu erzielen. Das Landgericht hat in diesen massiven Verhaltensauff344lligkeiten aber ausdr374cklich keine neuen Tatsachen im Sinne des 247 66 b StGB gesehen, sondern ausschlie337lich erwogen, ob die Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten erheblich und ob sie dem Ursprungsge-richt bekannt oder f374r dieses erkennbar war. Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschlie337en, dass das Urteil auch im Ergebnis auf diesem unzutref- 15 - 9 - fenden Pr374fungsma337stab beruht. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die vom Verurteilten gezeigten Verhaltensauff344lligkeiten - von seinem Ansatz her nachvollziehbar - weitgehend in pauschaler, zusammenfassender Form be-schreibt. Um dem Revisionsgericht eine rechtliche 334berpr374fung der vom Land-gericht vorgenommenen Gewichtung zu erm366glichen, bedarf es jedoch einer ins einzelne gehenden Darstellung des vom Tatrichter als neue erhebliche Tatsa-chen gewerteten Vollzugsverhaltens. 4. Die Frage, ob neben der in 247 66 b Abs. 2 StGB erforderlichen Gef344hr-lichkeit zus344tzlich ein Hang des Verurteilten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt werden muss (was wegen der unterschiedlichen Fassung der Abs344tze 1 und 2 des 247 66 b StGB zweifelhaft erscheinen k366nnte), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Im 334brigen liegt hier nach den bisherigen getroffe-nen Feststellungen des Landgerichts ein Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten jedenfalls nahe. 16 5. F374r die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 17 a) Verbal-aggressive Angriffe w344hrend des Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 1 a Satz 2 EGStGB n.F.) stellen wegen des mit der nachtr344glichen Si-cherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheits-recht des Verurteilten aus Gr374nden der Verh344ltnism344337igkeit nur dann erhebli- che neue Tatsachen dar, wenn sie f374r sich genommen oder in ihrer Gesamtheit auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die k366rperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbe-stimmung anderer zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05; Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). Ob dies hier zu-trifft, wird der neue Tatrichter vor dem Hintergrund der Anlassverurteilung we- 18 - 10 - gen eines wiederholten schwerwiegenden Aggressionsdelikts (zum symptoma-tischen Zusammenhang zwischen Anlasstat und neuer Tatsache vgl. Senats-beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 - zum Abdruck in BGHSt be-stimmt = NJW 2006, 384 f.), der Pers366nlichkeit des Verurteilten (einschlie337lich diagnostizierter Pers366nlichkeitsst366rungen) sowie der besonderen Vollzugssitua-tion zu beurteilen haben. b) Bei der Gef344hrlichkeitsprognose wird der neu entscheidende Tatrichter auch zu pr374fen haben, ob und inwieweit die beim Verurteilten bestehende schwerwiegende Pers366nlichkeitsst366rung, die urs344chlich f374r die aggressiven Verhaltensweisen im Vollzug ist, bisher therapeutisch aufgearbeitet werden konnte. 19 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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