BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 222/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 einstim mig b e- schlossen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber a n den 3 . Strafsenat a b- gegeben. Gründe: Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Ur teil ist der 4 . Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt , über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberla n- desgericht erstinstanzlich zu ver handeln und zu entscheiden hat. Für Revisi o- nen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bu n- desge richtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Ve r- fahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entg e- gen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Stra f- kammer des Landgerichts diesen Straftatb estand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zustä ndigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des 1 2 - 3 - Geschäftsverteilungsp lans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entne h- men, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen w e gen Staatsschutzd e likten übertragen ist. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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