BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 222 / 14 vom 25. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Septem - ber 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht in der Verhandlung , Bun desanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Ve r- kündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt für den Angeklagten G . B . in der Verhandlung , Rechtsanwal t für den Angekla g- ten V . B . in der Verhandlung , Rechtsanwalt für den Ang e- klagten U . B . in der Verhandlung al s Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2013 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen F eststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat di e Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 28 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren veru r- teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verle tzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbunde s- anwalt vertreten werden . Mit ihren ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmitteln beanstandet die Beschwerdeführerin die Strafz u- messung, insb esondere die Annahme jeweils minder schwerer Fälle der g e- werbsmäßigen Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 2 StGB, sowie die Strafau s- setzungen zur Bewährung. 1 - 4 - Die Revisionen, die ausweislich der Ausführungen in der Begründung s- schrift der Staatsanwaltschaft übe r die ausdrückliche Beschränkungserklärung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 3 StR 122/09) wirksam auf die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils beschränkt sind, haben vollen E r- folg. Die Strafaussprüche begegnen durchgreifenden rechtlichen B edenken. 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist sei n e Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlast enden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die Strafzume s- sungsentscheidung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verst o- ßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Be - stimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Ge setzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). 2. Von diesem revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab ausgehend können die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils kei nen Bestand haben, weil die von der Strafkammer sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkr e- ten Bemessung der Einzelstrafen jeweils zu Gunsten sämtlicher Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die Angeklagten hätten die Taten aus Geldnot b e- gangen, von den Urteilsausführungen nicht getragen wird. Nach den Festste l- 2 3 4 5 - 5 - lungen betrieben die Angeklagten ein Geschäft zum An - und Verkauf von Gold - und Silberschmuck mit Filialen in D . und R . . Während die Filiale in R . nac h den abgeurteilten Taten wegen Verlusten ge - schlossen wurde, wird das Geschäft in D . von den Angeklagten G . und V . B . fortgeführt, die aus ihrer Geschäftstätigkeit jeweils legale Ein - kommen von monatlich 1.000 erzielen. Zu der finanziellen Situa - tion der Angeklagten zur Tatzeit hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Angeklagten mit dem legalen An - und Verkauf von Schmuck "nur wenig verdienten". Damit ist indes eine wirtschaftliche Notlage, der im R ahmen der Strafzumessung je nach Sachlage strafmildernd e Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1988 2 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 7; vom 18. Juli 1988 2 StR 311/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensu mstände 8; vom 9. Ju n i 1993 3 StR 157/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 14; vgl. Theune in LK - StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 193), nicht im Ansatz dargetan. Die Bemessung der gegen die Angeklagten zu verhängenden Einzel - und Gesamtstrafen bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter sowohl im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 260a Abs. 2 StGB als auch bei der Strafzume s- sung im e ngeren Sinne auf die Werte des jeweils gehehlten Schmuckes 6 - 6 - Bedacht zu nehmen haben. Hierzu können soweit erforderlich ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen getroffen werden. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
Full & Egal Universal Law Academy