BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 222/15 vom 29. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 201 5 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit ve r- kündete Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 27. April 2015 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt. Die Rechtsbehelfe erweisen sich b ereits als unzulässig. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig. 1 2 - 3 - Es entspricht nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. D a- nach ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu ste l- len. Damit die Einhal tung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitt eilung, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 4. August 20 10 2 StR 365/10, vom 11. Mai 2011 2 S tR 77/11, vom 8. Dezember 2011 4 StR 430/11 , NStZ 2012, 276 , und vom 22. Mai 2013 4 StR 121/13 , NStZ 2013, 541 ). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- g en Stand vom 27. April 2015 verhält sich indes nicht dazu, wann der Verurtei l- te , dessen Kenntnis für den Fristbeginn entscheidend ist, über die Versäumung der Einlegungsfrist unterrichtet worden ist. Ausweislich des mit dem A ntrag vo r- gelegten Schreiben s de s Verurteilten vom 22. April 2015 hatte d i e se r in der Nacht zum 24. März 2015 einen Selbstmordversuch unternommen, woraufhin er für "ca. 3 - 4 Wochen" in einen besonders gesicherten Haftraum verlegt w o r- de n war . Nach Rückkehr in seinen Haftraum fand er die Be nachrichtigung vor, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach diesem zeitlichen Ablauf liegt es nicht fern, dass der Wiedereinsetzungsantrag die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt hat. Entsprechende Angaben waren vorli e- gend daher nicht entbehrlich. Im Übrigen wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auch unbegründet. Der Verurteilte hat nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Pflichtve r- teidiger, der ihn im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, mit der Einlegung der Revision beauftragt hat te . Vielmehr ist durch die schriftliche Erklärung des Pflichtverteidigers vom 7. Mai 2015 bewiesen, dass der Verurteilte diesen Ve r- teidiger weder in einer "N achbesprechung" nach der Verkündung des Urteils noch anlässlich eines Besuchs während des Laufs der Einlegungsfrist gebeten 3 4 - 4 - hat, Rechtsmittel ein zu leg e n. Ausweislich der anwaltlich versicherten Erklärung wollte der Verurteilte das Urteil akzeptieren. 2. Da der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 Abs. 1 StPO versäumt hat, war sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 5
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