BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2005, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Ausspruch 374ber den Verfall des Wertersatzes in H366he von 16.000 Euro; die Anordnung entf344llt; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337-gabe, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Au337erdem hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 16.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung und des Ausspruchs 374ber 1 - 3 - die Gesamtfreiheitsstrafe; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls h344lt im Hinblick auf 247 73 Abs. 1 Satz 2 StPO rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den T344ter oder Teil-nehmer erwachsen, dessen Erf374llung diesem den Wert des aus der Tat Erlang-ten entziehen w374rde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzver-falls gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grunds344tzlich allein schon durch die Exis-tenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den T344ter oder Teilnehmer tats344chlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138). 3 So verh344lt es sich hier. Dass den durch die Hehlereitaten Verletzten An-spr374che gegen den Angeklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Der An-wendbarkeit des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach der derzeitigen Gesetzes-lage und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen, dass die durch die Taten des Angeklagten Gesch344digten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch k374nftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltend-machung und Durchsetzung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Ange-klagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06). 4 Da weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme von den oben dargelegten Grunds344tzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht zu erwar-ten sind, hat der Senat die Verfallsanordnung in Wegfall gebracht. 5 - 4 - 2. Auch der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 5. Februar 2004 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde (UA 5). Zum Stand der Voll-streckung oder zu einem Erlass der Strafe teilt das Urteil nichts mit. Die verfah-rensgegenst344ndlichen Taten beging der Angeklagte in der Zeit vom 26. Oktober 2002 bis zum 18. November 2002 (UA 15) und damit vor der Verurteilung vom 5. Februar 2004. Es ist deshalb nicht auszuschlie337en, dass mit den Einzelstra-fen aus dem vorliegenden Verfahren und der Strafe aus dem fr374heren Urteil eine nachtr344gliche Gesamtstrafe nach 247 55 StGB zu bilden gewesen w344re. 6 Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschlie337lich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die M366glichkeit er366ffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gem344337 247247 460, 462 StPO zu verweisen. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach 247 462 a Abs. 3 StPO zust344ndigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788). 7 - 5 - 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechts-mittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gem344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann. 8 Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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