BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 25. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und N. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2005, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Ausspruch 374ber den Verfall des Wertersatzes aufgehoben; die An-ordnungen entfallen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat - jeweils unter Freisprechung im 334brigen - den An-geklagten S. wegen bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten in Tat-einheit mit Betrug und Urkundenf344lschung in sieben F344llen sowie wegen schwe-ren Bandendiebstahls in zw366lf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten N. wegen schweren Bandendiebstahls in zw366lf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es bei beiden Angeklagten den Verfall von Wertersatz in H366he von jeweils 44.000 Euro angeordnet. 1 Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte S. beanstandet dar374ber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben die Aufhebung und den Wegfall der Verfallsanordnun- 2 - 3 - gen zur Folge; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten als Bandenmit-glieder in den F344llen II. B 1 bis 11 bei verschiedenen Tankstellen insgesamt 66.000 Liter Dieselkraftstoff, den sie ver344u337erten. In Bezug auf diese Taten hat die Strafkammer bei beiden Angeklagten gem344337 247 73 a Satz 1 StGB Verfall des Wertersatzes in H366he von jeweils 44.000 Euro angeordnet. 3 Diese Anordnungen halten im Hinblick auf 247 73 Abs. 1 Satz 2 StPO rechtlicher Pr374fung nicht stand. 4 Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den T344ter oder Teil-nehmer erwachsen, dessen Erf374llung diesem den Wert des aus der Tat Erlang-ten entziehen w374rde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzver-falls gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grunds344tzlich allein schon durch die Exis-tenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den T344ter oder den Teilnehmer tats344chlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138). So verh344lt es sich hier. 5 Dass den durch die Diebstahlstaten Verletzten Anspr374che gegen die An-geklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Diese Anspr374che stehen gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung entgegen. Eine andere Beur-teilung ergibt sich in Anbetracht der derzeitigen Gesetzeslage und des eindeuti-gen Wortlauts des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen der Auffassung des Ge-neralbundesanwalts nicht daraus, dass die Gesch344digten bis auf eine Ausnah-me ( -Tankstelle in Rostock, UA 14) nicht ermittelt werden konnten und deren 6 - 4 - Feststellung auch k374nftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzanspr374chen gegen die Angeklagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06). Da weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme von den oben dargelegten Grunds344tzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht zu erwar-ten sind, hat der Senat die Verfallsanordnungen in Wegfall gebracht. 7 Der nur geringf374gige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die An-geklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 8 Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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