BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 223/08 vom 14. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 2007 wird ver-worfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen suchte der damals 65 Jahre alte Angeklagte am 8. Juni 2007 seine 68 Jahre alte Ehefrau Lidia, die sich im Oktober 2000 von ihm getrennt hatte, in deren Wohnung auf. Als der Angeklagte erkannte, dass Lidia, die seinen Versuch, sie zu umarmen, zur374ckgewiesen hatte, den Abend nicht, wie von ihm erhofft, gemeinsam mit ihm verbringen wollte, reagier-te er gereizt. Als seine Ehefrau ihn bewegen wollte, die Wohnung zu verlassen, geriet der auf Grund einer hirnorganischen Erkrankung sehr leicht reizbare An-geklagte in Wut und zerschlug ein Bierglas auf dem K374chentisch. Seine dar374ber erboste Ehefrau schlug zweimal mit der Hand nach dem Angeklagten und schimpfte lauthals auf ihn ein. Der Angeklagte ergriff im Verlauf der Auseinan-dersetzung eine Ahle (Gesamtl344nge: etwa 25 cm), folgte seiner Ehefrau, die sich in das Wohnzimmer zur374ckgezogen hatte, und stach neunmal wuchtig mit der Ahle auf seine Ehefrau ein. "Jedenfalls die sechs Stiche in die Brust ver- 2 - 4 - setzte der Angeklagte seiner Frau in rascher Folge nacheinander in der Vorstel-lung, damit ihren Tod herbeizuf374hren". Die Ehefrau des Angeklagten verstarb innerhalb kurzer Zeit auf Grund des durch diese Stiche verursachten massiven Blutverlustes. Bei Begehung der Tat war die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten auf Grund seiner hirnorganischen Erkrankung in Verbindung mit der affektiv aufge-ladenen Tatsituation erheblich vermindert. Im Hinblick darauf hat das Landge-richt einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des 247 213 StGB bejaht und die Strafe dem danach zur Verf374gung stehenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. 3 2. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die von der Revision angegriffene Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 Die Beweisw374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Das Revi-sionsgericht kann auf Grund der Sachr374ge nur pr374fen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO 247 261 334berzeu-gungsbildung 33 m. N.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere begegnet die 334berzeugungsbildung zur T344terschaft des Angeklagten keinen rechtlichen Be-denken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten Beweisanzeichen nahe liegende Schl374sse gezogen. Auch wenn einzelne Indizien f374r sich allein nicht ausreichen w374rden und sich einzelne Umst344nde auch anders erkl344ren lie-337en, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund einer Gesamtw374rdigung der festgestellten Umst344nde die 334berzeugung bilden, dass dem Tatopfer die Stich-verletzungen, die 204innerhalb kurzer Zeit223 zum Tode f374hrten, am 8 Juni 2007 zwi-schen 18:00 Uhr und 18:40 Uhr zugef374gt wurden, und zwar vom Angeklagten, 5 - 5 - der sich in dieser Zeit in der Wohnung des Tatopfers aufhielt. Soweit der Be-schwerdef374hrer in seiner Revisionsbegr374ndung eine eigene Beweisw374rdigung vornimmt, kann er damit im Revisionsverfahren nicht geh366rt werden. 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. 6 a) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht 304u337erungen des Tatopfers zugunsten des Angeklagten als schwere Beleidigung oder die zwei Schl344ge, die dem Angeklagten von seiner Ehefrau versetzt wurden, als Misshandlungen im Sinne der ersten Alternative des 247 213 StGB h344tte werten m374ssen. Jedenfalls ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht, wie nach 247 213 StGB erfor-derlich, ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden. Vielmehr hat er mit seiner von ihm seit Jahren getrennt lebenden Ehefrau einen Streit angefangen und, als diese ihn zum Verlassen ihrer Wohnung bewegen wollte, das Bierglas, ein Geschenk des gemeinsamen Sohnes, zerschlagen. 7 Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht einen minder schweren Fall nicht schon aufgrund der hier vorliegenden 374brigen Milderungs-gr374nde bejaht hat. Die Annahme des Landgerichts, dass der Strafrahmen des 247 213 StGB nur unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des 247 21 StGB anzuwenden sei, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er die Tat in einer schwierigen Lebenssituation spontan begangen hat und aufgrund seines Alters und Charakters besonders haftempfindlich ist, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher f374r eine nochmalige Milderung des Strafrahmens des 247 213 StGB gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB kein Raum. 8 - 6 - b) Allerdings beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht, dass das Landgericht als Straferschwerungsgrund herangezogen hat, dass der Angeklagte 204mit direktem T366tungsvorsatz und nicht nur bedingtem223 gehandelt hat. Der Tatbestand des Totschlags setzt vors344tzliche Tatbegehung voraus, deren Regelfall die T366tung mit direktem Vorsatz ist. Daher verst366337t es gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB, wenn der Um-stand, dass der Angeklagte mit direktem T366tungsvorsatz gehandelt hat, als sol-cher strafsch344rfend verwertet wird (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 3 T366tungsvor-satz 1, 3, 4; Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - 4 StR 346/98). Dieser Rechts-fehler n366tigt jedoch unter den hier gegebenen Umst344nden nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. 9 Dabei kann dahinstehen, ob das Urteil auf diesem Strafzumessungsfeh-ler beruht, weil die verh344ngte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 10 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Dem Senat steht ein zutreffend ermit-telter, vollst344ndiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Es gibt keine Anhaltspunkte f374r erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht ber374cksichtigte Entwick-lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten des Angeklagten ber374cksichtigen w374rde. 11 Unter Abw344gung aller f374r die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen und unter Ber374cksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-bringens der Verfahrensbeteiligten h344lt der Senat die vom Landgericht verh344ng- 12 - 7 - te Freiheitsstrafe von sechs Jahren f374r angemessen. Hierbei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte die ma337geblichen Ursachen f374r den Streit mit seiner Ehefrau, die sich bereits im Oktober 2000 von ihm getrennt hat-te, gesetzt hat. Er hat sich 374ber das Hausrecht seiner Ehefrau hinweggesetzt und hat seine Ehefrau mit dem Zerschlagen des Bierglases, das ihr einer ihrer S366hne geschenkt hatte, noch zus344tzlich provoziert. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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