BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223 /12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17 . Juli 201 2 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 21. Februar 2012 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren ve rurteilt und seine Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten wendet sich allein gegen die Anordnung der Daue r des Vorwegvollzugs. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelau s- spruchs insgesamt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bestehen bei dem Ang e- klagten eine langjährige multiple Substanzabhängigkeit mit im Vordergrund st e- hendem Cannabis - , A mphetamin - und Kokainkonsum sowie eine dissoziale Persönlichkeitsfehlentwicklung, möglicherweise sogar eine dissoziale Persö n- 1 2 - 3 - lichkeitsstörung. Er konsumierte phasenweise täglich Cannabinoide, Amphet a- mine, gelegentlich Ecstasy und - wenn er ausreichend Geld zum Erwerb ha t te - auch Kokain. Nach der letzten Haftentlassung im Jahr 2010 lebte er drei Mon a- te lang abstinent, danach wurde er rückfällig. Der Drogenkonsum ist mögliche r- weise Ausdruck seiner dissozialen Persönlichkeitsfehlentwicklung. Eine Lan g- zeitther apie nach § 35 BtMG hat der Angeklagte abgebrochen, aus einer weit e- ren ist er von der Einrichtung disziplinarisch entlassen worden. Er hat w e gen seiner Persönlichkeitsfehlentwicklung oder Persönlichkeitsstörung erhebl i che Probleme, im offenen Rahmen einer normalen Therapieeinrichtung eine Dr o- gentherapie konstruktiv wahrzunehmen. Allerdings kann er seine Verhalten s- au f fälligkeiten willentlich steuern und hat Krankheits - und Behandlungsei n sicht geäußert. Das Landgericht hat deshalb die Erfolgsaussicht der Maßr egel b e- jaht. Entgegen der Auffassung des von ihm gehörten Sachverständigen, der wegen des bereits lange Zeit andauernden Betäubungsmittelmissbrauchs von einer längeren Therapiedauer von bis zu drei Jahren ausgegangen ist, hat das Landgericht eine Therapied auer von zwei Jahren prognostiziert. Eine längere Therapiedauer sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen. D a- nach sei - entgegen der Formulierung im Urteilstenor - ein Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe anzuordne n. 2. Die grundsätzlich mögliche Beschränkung der Revision auf die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs ist im vorliegenden Fall au s- nahmsweise unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 3 StR 516/07, NStZ - RR 2009, 48, 49). Die Rechtswir ksamkeit einer B e- schränkung setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Z u- sammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rech t- lich und tatsächlich beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforde rlich zu machen. Das ist hier nicht der Fall. 3 - 4 - Die Dauer des Vorwegvollzugs hängt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB von der Höhe der verhängten Strafe und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB ab. Für letztere ist derjen ige Zei t- raum maßgebend, der bei prognostischer Beurteilung erforderlich erscheint, um einen Behandlungserfolg zu erzielen. Die Festlegung einer angemessenen Dauer der Unterbringung setzt deshalb voraus, dass die Maßregel als solche überhaupt Aussicht auf E rfolg bietet. Ist dies bereits dem Grunde nach nicht der Fall oder zweifelhaft, lässt sich kein angemessener Zeitraum für die Therapie bemessen. 3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als so l- che begegnet hier durchgreifenden recht lichen Bedenken. Sie setzt nach § 64 Satz 2 StGB voraus, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Pe r- son durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Beg e- hung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurüc k- gehen. Das Urteil teilt keine tragfähigen Gründe dafür mit, dass eine (nur) zwe i- jährige Therapie bei dem Angeklagten erfolgversprechend ist. Der vom Landg e- richt zutreffend erkannte Umstand, dass nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB die Unterbringung nicht länger als zwei Jahre dauern darf (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 17. April 2012 3 StR 65/12), reicht als Begründung für einen zu erwartenden Behandlungserfolg bei dem Angeklag ten in diesem Zeitraum nicht aus. Dies gilt hier umso mehr, als möglicherweise der Drogenkonsum nur Au s- druck der dissozialen Persönlichkeitsfehlentwicklung des Angeklagten ist, was einen Heilungserfolg insgesamt oder jedenfalls innerhalb von zwei Jahren in Frage stellen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 2 StR 209/09; 4 5 6 - 5 - Urteil vom 11. August 2011 4 StR 267/11 Rn. 24; Beschluss vom 17. April 2012 3 StR 65/12 Rn. 7). Bei einer Therapiedauer von drei Jahren, wie sie der gehörte Sachverständige pr ognostiziert hat, fehlt es aber an der notwendigen konkreten Erfolgsaussicht (BGH, Urteil vom 11. März 2010 3 StR 538/09 Rn. 10 ff., NStZ - RR 2011, 5, 6 f.; Urteil vom 5. August 2010 3 StR 195/10 Rn. 10 ; Beschluss vom 17. April 2012 3 StR 65/12 Rn. 3) . 4. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt ist deshalb er neu t zu befinden. Der neue Tatrichter wird insbeson - dere Gelegenheit haben, neue Feststellungen zu der voraussichtlich notwend i- gen Therapiedauer zu treffen. Da das Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ve r- weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin 7 8
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