BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223 /13 vom 31. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat am 31. Juli 201 3 beschlossen : Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Eine infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertung s- einheiten einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbinde t mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat fragt daher beim 3. Strafsenat an, ob an de r entgege n- stehen den Rechtsprechung im Beschluss vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11 festgehalten wird. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - I. Nach den F eststellungen begab sich der Angeklagte am 21. Mai 2012 mit seinem Pkw zu seinem Betäubungsmittell ieferanten in R . , von dem er 1.000 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kok a- inhydrochlorid erhielt, ohne die Ware sofort bezah l en zu müssen. Das Geld sol l- te er erst nach dem Verkauf des Kokains bei Übernahme der nächsten Lief e- rung übergeben. Der Lieferant baute das Kokain in den Radkasten des Pkws des Angeklagten ein und übergab diesem 1.500 (Gewinn - ) An teil. Weitere 1.000 Angeklagte führte das Kokain nach Deutschland ein und verkaufte es nach Po r- tionierung der jeweiligen Verkaufsmenge n an verschiedene Abnehmer weiter (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Am 31. Mai 2012 fuhr der Angeklagte, nachdem er bei dem Lieferanten 500 Gramm Kokain bestellt hatte, erneut nach R . . Er übergab dem Lieferanten den Verkaufserlös von 44.000 e- gangenen Lieferung und erhielt von diesem seinen Anteil sowie die b estellten 500 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokain - hydrochlorid . Nach seiner Rückkehr nach Deutschland verkaufte er das eing e- führte Kokain nach Portionierung an verschiedene Abnehmer weiter (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Nachd em der Lieferant in einem Telefonat am 8. Juni 2012 mitgeteilt hatte, dass er wieder über Kokain verfüge, begab sich der Angeklagte am 11. Juni 2012 mit seinem Pkw und den aus den letzten Abverkäufen sta m- menden 22.000 . . Dort übergab der Angeklagte dem Lieferan - ten das Geld und erhielt neben seinem Anteil 1.088 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 86 % Kokainhydrochlorid. Nachdem d er Angeklagte aus den Niederlanden kommend di e Grenze nach Deutschland passiert hatte, wurde er einer Kontrolle unterzogen, bei der das Kokain aufgef unden und sichergestellt wurde (Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2 - 4 - II. Der Senat möchte den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin ändern, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit drei Fällen der unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Da sich die Ausführungshandlungen der jeweils unmitte lbar aufeinander folgenden Kokai n- geschäfte teilweise überschneiden, sind die drei auf die jeweilige Handelsme n- ge bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u b ung s- mitteln in nicht geringer Menge verknüpft (II. 1). Diese einheitliche Tat des une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbi n- det nach Ansicht des Senats die drei zu deren Verwirklichung unternommenen Einfuhren von Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der une r- laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (II. 2). 1. a) Die Annahme von Tateinheit kommt in Betracht, wenn mehrere Ta t- bestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreff en, dass die Au s- führungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen no t- wendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen reichen ein einheit - liches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks , eine Mittel - Zweck - Verknüpfung oder eine Grund - Folge - Beziehung nicht aus, Tateinheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem - ber 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; vgl. Rissing - van Sa an in LK, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN). Eine Teilidentität der Tatbestandsverwirklichungen ist hier geg e- ben, weil die objektiven Ausführungshandlungen der unmittelbar aufeinander 3 4 - 5 - folgenden Umsatzgeschäfte sich in den Beschaffungsf ahrten des Angeklagten nach R . am 31. Mai und 11. Juni 2012 teilweise überschneiden . b) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln g e- ric h tete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Fö r- derung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche B e- we r tungseinheit bilden (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 562 ff. mwN ). Eine solche auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor ab - gesprochene, zur gewinnbringenden W eiterveräußerung bestimmte Betäu - bungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. September 1997 1 StR 472/97 ; Urteil vom 20. August 1991 1 StR 273/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28; Weber , aaO , § 29 Rn. 442). Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln. Dem weit auszule genden (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 GSSt 1/05 , aaO, 262) Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen. Ta tbestandlich e r- fasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Za h- lungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf 5 6 - 6 - Seiten des Abnehmers oder d es Lieferanten tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 2 StR 294/02 ; vom 23. Mai 2007 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42, 43; vom 27. Juni 2008 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7). So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermitt lung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 2 StR 86 1/84; Beschluss vom 5. November 1991 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 1 StR 189 /95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 2 StR 154/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, aaO). c) Nach den Fest stellungen des Landgerichts dienten die Fahrten des Angeklagten nach R . am 3 1. Mai und 11. Juni 2012 jeweils sowohl der Übermittlung de s Geldes für die vorangegangene als auch der Abholung der abgesprochenen neuerlichen Kokainlieferung. In diesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte, was eine tateinheitliche Verknüpfung der drei auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinhe i- ten des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12 , Rn. 6 ; B e- schluss vom 22. Januar 2010 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; offen gelassen im Beschluss vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11). 7 - 7 - 2. Der Senat ist der Ansicht, dass die infolge der tateinheitlichen Ve r- knüpfung der drei Bewertungseinheiten im Wege der gleichartigen Idealkonku r- renz einheitl iche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge die drei zu deren Verwirklichung unternommenen Einfuhren von K o- kain in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verkla m- mert. a) Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwi r- kung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Ta tbestandes (teil - )identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zu - mindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr., vg l. BGH, Ur teil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, NStZ - RR 2013, 147, 149 mwN ; Beschluss vom 11. Januar 2012 1 StR 386/11, wistra 2012, 310; Rissing - van Saan, aaO, § 52 Rn. 28 ff.). Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem U n- rech tsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wert e vergleich nicht nach einer abstrakt - generalisierenden Betrachtungsweise, sondern a n- hand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, aaO; Beschlüsse vom 19. April 2011 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 2. Dezember 2008 3 StR 20 3/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 18. Juli 1984 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.). b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Bundesgerichtsh of unbeschadet der Einstufung der Delikte als Vergehen oder Verbrechen die 8 9 10 - 8 - annähernde Wertgleichheit eines besonders schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG in der bis 21. September 1992 geltenden al ten Fassung mit einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 2 StR 322/84, aaO). Auch der durch das G e- setz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche i- nungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG ) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geschaffene Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist im Verhältnis zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht als minder schwere Tat angesehen worden mit der Folge, dass eine Ve rklammerung mehrerer Einfuhren von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge durch eine jeweils teilidentische Tat des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1993 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 1 StR 548/96, StV 1997, 471; Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, aaO). c) Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung a b- zuweichen. Die Straftatbestände des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG weisen die gleiche Strafrahmenobergrenze auf, die Straf - androhungen für minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG sind identisch. Die mit zwei Jahren gegenüber einem Jahr bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG höhere Mindeststr afe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat zwar zur Folge, dass die zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommene unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anders als im Ra h- men des Grundtatbestandes des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bei Raus c h- giftmengen unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, B e- schluss vom 10. Mai 2005 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172, 173; Weber, aaO, § 29 Rn. 984) nicht als unselbständiger Teilakt im unerlaubten Handeltreiben 11 - 9 - mit Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge aufgeht, sondern zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 1 StR 366/07, NStZ - RR 2008, 88; Urteil vom 24. Februar 1994 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73, 74 f.). Durch d ie erhöhte Mindeststrafe wir d aber wie die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt die ann ä- hernde Wertgleichheit im deliktischen Unrechtsgehalt der beiden Tatbestände nicht in Frage gestellt. Auch bei konkreter Betrachtung ergeben sich keine G e- sicht spunkte dafür, das s der auf die gehandelte Gesamtmenge bezogene Vo r- wurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinem strafrechtlichen Unwert nach deutlich hinter dem Unrechtsgehalt der sich j e- weils nur auf Teilmengen erstreckenden Einfuhrtaten nac h § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurückbleibt. Da Bezugspunkt für den Wertevergleich die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in ihrer G e- samtheit ist, kann das Ergebnis des Vergleichs schließlich nicht von den U m- ständen abhängen, die zu der tateinheitlichen Verknüpfung zu einer Tat des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geführt haben. Diese Umstände sind für die hier in Rede stehende Verklammerung vielmehr ohne Bedeutung. d) Der beabsichtigten Entscheidung des Senat s steht , sowe it es die Ve r- klammerung der drei Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG betrifft, der Beschluss des 3. Stra fsenats vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11 entgegen. In dieser En t- scheidung hat der 3. Strafsenat für den Fall einer tateinheitlichen Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten zu einer Tat des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge ohne nähere Ausführungen angeno m- men, dass das einheitliche Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht die Kraft hat, die nach Ansicht des 3. Strafsenats schwer er wiegenden Taten der une r- 12 - 10 - laubten Einfuhr von Betäubungsmitte ln in nicht geringer Menge zu Tateinheit zu verklammern. e) Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 3. Strafsenat an, ob an der dem Beschluss vom 1 5 . Februar 2011 3 StR 3/11 insoweit zugrunde liegenden Rechtsauffassung festgehalten wird. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 13
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