BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223 /13 vom 22. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG - 2 - Der 4. S trafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2014 beschlossen : Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt : Verbindet e ine infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinhei ten einheitliche Tat des unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungs mitt eln in nicht geringer Menge? Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen z u der G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 21. Mai 2012 m it seinem Pkw zu seinem Betäubungsmittell ieferanten in R . , von dem er 1.000 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kok a- inhydrochlorid erhielt, ohne die Ware sofort bezahl en zu müssen. Das Geld sol l- te er erst nach dem Verkauf d es Kokains bei Übernahme der nächsten Lief e- rung übergeben. Der Lieferant baute das Kokain in den Radkasten des Pkws des Angeklagten ein und übergab diesem 1.500 (Gewinn - ) Anteil. Weitere 1.000 en. Der Angeklagte führte das Kokain nach Deutschland ein und verkaufte es nach Po r- tionierung der jeweiligen Verkaufsmenge n an verschiedene Abnehmer weiter (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Am 31. Mai 2012 fuhr der Angeklagte, nachdem er bei dem Lieferanten 500 Gramm Kokain bestellt hatte, erneut nach R . . Er übergab dem Lieferanten den Verkaufserlös von 44.000 e- gangenen Lieferung und erhielt von diesem seinen Anteil sowie die bestellten 500 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokain - hydrochlorid . Nach seiner Rückkehr nach Deutschland verkaufte er das eing e- führte Kokain nach Portionierung an verschiedene Abnehmer weiter (Fall II. 2 der Urteilsgründe). Nachdem der Lieferant in einem Telefonat am 8. Juni 2012 mitge teilt hatte, dass er wieder über Kokain verfüge, begab sich der Angeklagte am 11. Juni 2012 mit seinem Pkw und den aus den letzten Abverkäufen sta m- menden 22.000 . . Dort übergab der Angeklagte dem Lieferan - ten das Geld und erhielt neben seinem Anteil 1.088 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 86 % Kokainhydrochlorid. Nachdem d er Angeklagte aus den Niederlanden kommend di e Grenze nach Deutschland passiert hatte, wurde er einer Kontrolle unterzogen, bei der das Kokain aufgef unden und sichergestellt wurde (Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2 - 4 - II. Der Senat möchte den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin ändern, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit drei Fällen der unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Da sich die Ausführungshandlungen der jeweils unmitte lbar aufeinander folgenden Kokai n- geschäfte teilweise überschneiden, sind die drei auf die jeweilige Handelsme n- ge bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinheiten im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u b ung s- mitteln in nicht geringer Menge verknüpft (II. 1). Diese einheitliche Tat des une r- laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbi n- det nach Ansicht des Senats die drei zu deren Verwirklichung unternommenen Einfuhren von Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der une r- laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (II. 2). 1. a) Die Annahme von Tateinheit kommt in Betracht, wenn mehrere Ta t- bestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreff en, dass die Au s- führungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen no t- wendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen reichen ein einheit - liches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks , eine Mittel - Zweck - Verknüpfung oder eine Grund - Folge - Beziehung nicht aus, Tateinheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Novem - ber 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; vgl. Rissing - van Sa an in LK - StGB , 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN). Eine Teilidentität der Tatbestandsverwirklichungen ist hier gegeben, weil die objektiven Ausführungshandlungen der unmittelbar aufeina n- 3 4 - 5 - der folgenden Umsatzgeschäfte sich in den Beschaffungsf ahrten des Angekla g- ten nach R . am 31. Mai und 11. Juni 2012 teilweise überschneiden . b) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln g e- ric h tete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Fö r- derung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche B e- we r tungseinheit bilden (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 562 ff . mwN). Eine solche auf den gewinnorientierten Umsatz von Betäubungsmitteln ausgerichtete Tätigkeit liegt auch darin, dass sich der Zwischenhändler zu der Örtlichkeit begibt, an welcher er von seinem Lieferanten eine zuvor ab - gesprochene, zur gewinnbringen den Weiterveräußerung bestimmte Betäu - bungsmittellieferung vereinbarungsgemäß übernehmen soll (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. September 1997 1 StR 472/97 ; Urteil vom 20. August 1991 1 StR 273/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28; Weber , aaO , § 29 Rn. 442). Das Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel verwirklicht daher den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln. Dem weit au szulegenden (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 1 GSSt 1/05 , aaO, 262) Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen aber nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Übertragung von Betäubungsmitteln an Abnehmer diene n. Tatbestandlich e r- fasst werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Za h- lungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde auf 5 6 - 6 - Seiten des Abnehmers o der des Lieferanten tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 2 StR 294/02 ; vom 23. Mai 2007 2 StR 569/06, NStZ 2008, 42, 43; vom 27. Juni 2008 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7). So hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Übermitt lung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abn ehmer zum Lieferanten zum Handel gehört und den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1985 2 StR 86 1/84; Beschluss vom 5. November 1991 1 StR 361/91, StV 1992, 161; Urteil vom 11. Juli 1995 1 St R 189/95, StV 1995, 641; Beschlüsse vom 17. Mai 1996 5 StR 119/96, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50; vom 21. Mai 1999 2 StR 154/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 52; Urteil vom 7. Februar 2008 5 StR 242/07, aaO). c) Nach den Feststellungen des Landgerichts dienten die Fahrten des Angeklagten nach R . am 3 1. Mai und 11. Juni 2012 jeweils sowohl der Übermittlung de s Geldes für die vorangegangene als auch der Abholung der abgesprochenen neuerlichen Kokainlieferung. In d iesem Teilakt überschneiden sich die objektiven Ausführungshandlungen der jeweils unmittelbar aufeinander folgenden Umsatzgeschäfte, was eine tateinheitliche Verknüpfung der drei auf die einzelnen Handelsmengen bezogenen tatbestandlichen Bewertungseinhe i- te n des Handeltreibens im Wege der gleichartigen Idealkonkurrenz zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 4 StR 418/12 , BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurre nzen 14, Rn. 6 ; Beschluss vom 22. Januar 2010 7 - 7 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; offen gelassen im Beschluss vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11). 2. Der Senat ist der Ansicht, dass die infolge der tateinheitlichen Ve r- knüpfung der drei Bewertungseinheiten i m Wege der gleichartigen Idealkonku r- renz einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge die drei zu deren Verwirklichung unternommenen Einfuhren von K o- kain in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr vo n Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verkla m- mert. a) Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwi r- kung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, woh l aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil - )identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zu - mindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammer nde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; vg l. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, NStZ - RR 2013, 147, 149 mwN ; Beschluss vom 11. Januar 2012 1 StR 386/11, wistra 2012, 310; Rissing - van Saan, aaO, § 52 Rn. 28 ff.). Als Maßstab hierfür dient di e Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem U n- rechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wert e vergleich nicht nach einer abstrakt - generalisierenden Betrachtungsweise, sondern a n- hand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vg l. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, aaO; Beschlüsse vom 19. April 2011 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 2. Dezember 2008 3 StR 20 3/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 18. Juli 1984 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.). 8 9 - 8 - b) Von d iesen Grundsätzen ausgehend hat der Bundesgerichtshof unbeschadet der Einstufung der Delikte als Vergehen oder Verbrechen die annähernde Wertgleichheit eines besonders schweren Falls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr . 4 BtMG in der bis 21. September 1992 geltenden alten Fassung mit einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 2 StR 322/84, aaO). Auch der durch das G e- setz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Ersche i- nungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG ) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geschaffene Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist im Verhältnis zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht als minder schwe re Tat angesehen worden mit der Folge, dass eine Verklammerung mehrerer Einfuhren von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge durch eine jeweils teilidentische Tat des Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht worden ist (vgl. B GH, Beschlüsse vom 5. November 1993 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135; vom 22. Oktober 1996 1 StR 548/96, StV 1997, 471; Urteil vom 13. Dezember 2012 4 StR 99/12, aaO). c) Der Senat sieht auch auf die Einwände des 3. Strafsenats keine Ve r- anlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Straftatbestände des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG weisen die gleiche Strafrahmenobergrenze auf, die Strafandrohungen für minder schwere Fälle gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG sind identi sch. Die mit zwei Jahren g e- genüber einem Jahr bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG höhere Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat zwar zur Folge, dass die zum Zwecke des Hande l- treibens vorgenommene unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Men ge anders als im Rahmen des Grundtatbestandes des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bei Rauschgiftmengen unter dem Grenzwert zur nicht geri n- 10 11 - 9 - gen Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172, 173; Weber, aaO, § 29 Rn. 984) nicht als unselbständiger Teilakt im unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgeht, sondern zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit steht (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. November 2007 1 StR 366/07, NStZ - RR 2008, 88; Urteil vom 2 4. Februar 1994 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73, 74 f.). Durch d ie erhöhte Mi n- deststrafe wird aber wie die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt die annähernde Wertgleichheit im deliktischen Unrechtsgehalt der be i- den Tatbestände nicht in Fr age gestellt. Auch bei konkreter Betrachtung erg e- ben sich keine Gesicht spunkte dafür, dass der auf die gehandelte Gesamtme n- ge bezogene Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge seinem strafrechtlichen Unwert nach deutlich hin ter dem Unrecht s- gehalt der sich jeweils nur auf Teilmengen erstreckenden Einfuhrtaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurückbleibt. Da Bezugspunkt für den Wertevergleich die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in i hrer Gesamtheit ist, kann das Ergebnis des Vergleichs schließlich nicht von den Umständen abhängen, die zu der tateinheitlichen Verknüpfung zu einer Tat des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geführt haben. Diese Umstände sind für die hier in Rede stehende Verklammer ung vielmehr ohne Bedeutung. d) Der beabsichtigten Entscheidung des Senat s steht , soweit es die Ve r- klammerung der drei Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge zu einer Tat des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG betrifft, der Beschluss des 3. Strafsenats vom 15. Februar 2011 3 StR 3/11 entgegen. In dieser En t- scheidung hat der 3. Strafsenat für den Fall einer tateinheitlichen Verknüpfung mehrerer Bewertungsein heiten zu einer Tat des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge ohne nähere Ausführungen angeno m- 12 - 10 - men, dass das einheitliche Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht die Kraft hat, die nach Ansicht des 3. Strafsenats schwer er wiegenden T aten der une r- laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Tateinheit zu verklammern. Auf die Anfrage des Senats nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG hat der 3 . Strafsenat (Beschluss vom 6. Februar 2014 3 ARs 7/13) mitgeteilt, dass er unter Verweis auf die gegenüber § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG höhere Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG an seiner Rechtsauffassung festhält. Soweit der 3. Strafsenat im Übrigen eingewandt hat, dem im Anfragebeschluss mitg e- teilten Sachverhalt sei eine innere Verknüpfung der Bezahlung der Altlieferung mit der Abholung der Neulieferung nicht zu entnehmen, bemerkt der Senat unabhängig davon, dass nach seiner Ansicht die Vorlegungs frage hiervon nicht berührt wird , dass sich eine innere Verknüpfung beider Vorgänge daraus ergibt, dass die Bezahlung der vorausgegangenen Lieferung vereinbarungsg e- mäß bei Übernahme der nächsten Lieferung erfolgen sollte. 13 - 11 - e) Der Senat legt daher die s treitige Rechtsfrage gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 14
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