ECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR223.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223 /1 3 vom 14. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 201 6 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Januar 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit de r Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ang e- klagte wegen unerl aubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Bet äubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachr ü- ge. Der Senat hat nach Durchführung d es Anfrageverfahrens mit Beschluss vom 22. Mai 2014 dem Großen Senat für Strafsachen die in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltre i- be ns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwir k- lichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge verbindet. Nach der ohn e Entscheidung der Vorlegungsfrage e r- folgten Rückgabe der Vorlage durch den Großen Senat für Strafsachen (B e- schluss vom 17. März 2015 GSSt 1/14 , NJW 2015, 3800 ) ist der Senat seit dem 4. November 2015 erneut mit der Sache befasst. Mit Blick auf die Ent scheidung des Großen Senats für Strafsachen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozes s- ökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils wegen uner laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. 1 2 - 4 - In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Re vision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruch s sowie den Wegfall der für die Taten II. 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafe für die Tat II. 1 der Urteilsgründe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Fre i- heitsstrafe bestehe n. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 3 4
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