ECLI:DE:BGH:2016:280916B4STR223.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223/16 vom 28. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. September 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 5. Oktober 2015 wird mit der Ma ßgabe als unbegründet verworfen, dass a) die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wi rd. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen und des Gesam t- strafenausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zusti m- mung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus. 1 - 3 - Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2016 ist zudem die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft vom Senat in entspre chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Paul 2
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