BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 224/06 vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2006 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Fristen zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 6. Dezember 2005 und zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 21. M344rz 2006 gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Ausla-gen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247 74 JGG). Gr374nde: Dem Angeklagten ist nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das seiner Verteidigerin am 6. Februar 2006 zugestellte Urteil und der Frist des 247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, da ihn, wie seine Verteidigerin vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Vers344umung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (247 44 Satz 1 StPO). 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biele-feld vom 6. Dezember 2005, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, wird als unbegr374ndet verworfen, weil die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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