BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 224 /11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stendal vom 28. Januar 2011 im gesamten Stra f- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlun g und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornograf i- scher Schriften, wegen fremdnützigen Verschaffens des Bes itzes an kinderpo r- nografischen Schriften sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner bestimmt, dass von dieser Strafe drei Monate als vollstreckt gelten. Die dag e- gen ger ichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgrü n- de wegen fremdnützigen Verschaffens des Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt hat, kann der Strafausspruch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob durch die Einla s- sung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf bereits im Ermitt lungsverfahren 1 2 - 3 - ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung g e- mäß § 46 b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte. a) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe sich bereits im Ermittlungsverfa hren im Wesentlichen geständig eingelassen; sein kooperatives Verhalten habe maßgeblichen Anteil an der Sicherstellung weit e- rer kinderpornografischer Schriften im Landeskrankenhaus Uchtspringe und an der Ermittlung bislang unbekannter Täter gehabt. Die Str afkammer hat diese Aufklärungshilfe zwar bei der Strafrahmenwahl als auch im Rahmen der ko n- kreten Strafzumessung berücksichtigt, eine Strafrahmen verschiebung nach §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB jedoch unerörtert gelassen. Anlass zu e i- ner solchen Erört erung besteht auch dann, wenn der Täter Taten offenbart, an denen er selbst nicht beteiligt war (Fischer , StGB 5 8 . Aufl. , § 46 b Rn. 13 a). b) Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten . Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt und von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB G e- brauch gemacht hätte. 2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist, begegnet der Strafausspruch ebe n- falls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffe nen Feststellungen hatte der Ang e- klagte nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht sowie über die Wahrheitspflicht als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den gesondert ve r- folgten Hartmut K. am 30. April 2009 vor dem Landgericht Stend al ausgesagt, von diesem ei ne DVD mit kinderpornografischem Inhalt erhalten zu 3 4 5 6 - 4 - h a ben, um diese gegen ein Entgelt von 20 Euro über den Zeugen Tobias O. an den Zeugen Peter W. weiterzuleiten, der sich ebenfalls im Maßrege l- vollzug des Landeskrankenha uses Uchtspringe befand. Tatsächlich hatte der A n geklagte die auf der DVD befindlichen Dateien nicht erst im November 2008, so n dern bereits im Juni/Juli 2008 von dem gesondert verfolgten Hartmut K. auf einer SD - Karte zur Weiterleitung an den Z eugen W. erha l- ten, der dem Angeklagten jedoch mitgeteilt hatte, diese Karte sei für ihn nicht le s bar. Daraufhin hatte der Angeklagte die auf der Karte befindlichen Daten auf seinen DVD - Festplattenrecorder kopiert, eine DVD gebrannt und sodann diese an W. weitergeleitet. b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bestand Anlass zur Pr ü- fung eines Aussagenotstandes i.S.d. § 157 Abs. 1 Satz 1 StGB und einer eve n- tuellen Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB. Ungeachtet der konkurrenzrechtliche n Beurteilung des strafbaren Ve r- ha l tens des Angeklagten hätte sich dieser bei wahrheitsgemäßer Aussage j e- denfalls einer Straftat mit einem höheren Unrechtsgehalt bezichtigt, nämlich neben der Verschaffung von Fremdbesitz zusätzlich der eigenhändigen He r- ste l lung eines Datent rägers mit kinderpornografischem Inhalt durch Anfertigung einer Kopie (vgl. dazu MünchKommStGB/Hörnle § 184b Rn. 16). Ferner hätte der Angeklagte die Einziehung seines DVD - Festplattenrecorders befürchten müssen (§ 74 Abs. 1 StGB). Ein Aus sagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die Beweisperson, wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage - bzw. Auskunftsverweigerungsrecht hatte (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1993 - 4 StR 702/93, StV 1995, 250). 7 8 - 5 - 3. Der Senat hebt zugleich die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafe insgesamt neu zuzumessen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 9
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