BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225/02 vom 15. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2002 einstimmig b e schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Stendal vom 7. November 2001 i.V.m. dem Bericht i - gungsbeschluß vom 4. April 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, dahin e r - gänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes (UA 34) auf einen E u - ro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97). Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2002 bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen sind - auch soweit sie nach der erneuten Zustellung des Urteils zusammen mit dem Berichtigungsb e - schluß erhoben wurden - jedenfalls unbegründet. Soweit das Landgericht - rechtlich bedenklich - eine Versuchsmilderung versagt hat (UA 33), hat sich dies hier nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft - zugunsten der Angeklagten - von einem zu niedrigen Strafrahmen (von einem Jahr bis zu 10 Jahren, statt von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) ausgegangen ist. - 3 - Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
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