BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. August 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2006 wird - entsprechend der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2007 - mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier F344llen (vgl. UA 23) schuldig ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy