BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225 /15 vom 8. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 22. Januar 2015, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte Zin sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Januar 2015 zu bezahlen hat und von einer Entscheidung abgesehen wird, soweit der Adhäs i- onskläger die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden beantragt hat. 2. Di e weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen b e- sonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendig en Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, als G e- 1 - 3 - samtschuldner mit der Mitangeklagten B . G . an den Nebenkläger 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz ab dem 6. Dezember 2013 zu bezahlen und festgestellt, dass der A n- geklagte als Gesamtschuldner mit der Mitangeklagten B . G . dem Ne - benkläger für sämtliche materiellen Schäden haftet, welche diesem aus der Tat vom 14. Juni 2013 erwachsen, soweit diese nach Antragstellung entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherungstr äger überg e- gangen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Der auf § 291 BGB gestützte Zinsausspruch war aus den vom Genera l- bundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. Juni 2015 angeführte n Gründen a b- zuändern. Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen unter Berufung auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldansp ruchs (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252) von einer Entscheidung über die Festste llung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden a b- gesehen hat, war dies im Hinblick auf § 4 06 Abs. 3 Satz 3 StPO auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 4 StR 161/10, Rn. 4 zitiert nach juris). Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten u nd Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 4
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