ECLI:DE:BGH:2016:210716B4STR225.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225 /16 vom 21. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Bochum vom 11. November 2015 wird mit der Ma ß- gabe als unbegründet verworfe n, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs hat die Nachprüfung d es Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessöko - nomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 1
Full & Egal Universal Law Academy