ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR225.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225 /1 8 vom 15. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 15. August 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu ng ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2018 bemerkt der Senat: Lässt der Tatrichter wie hier d urch den Hinweis auf § 35 BtMG in den Urteilsgründen erkennen, dass er den betäubungsmittelabhängigen Täter für ther a- piebedürftig hält, begegnet die gleichzeitige Verneinung der Gefahr, dieser werde infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige T aten insbesondere B e- schaffungstaten begehen, jedenfalls dann rechtlichen Bedenken, wenn er insoweit allein auf den Umstand abstellt, der Täter sei in der Vergangenheit noch nicht (ei n- schlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Senatsbeschlus s vom 5. Juni 2018 4 StR 98/18, Tz. 10). Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung einer Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, weil das Landgericht seine Gefahrprognose, auch i n- soweit dem Sachverständigen folgend, zusätzlich auf den hinreichend tatsachenfu n- dierten Umstand gestützt hat, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte erhebliche Skrupel hatte, die Tat überhaupt zu begehen und deshalb eine erhebliche Hem m- schwelle überwinde n musste . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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