BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 226/08 vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 8. Oktober 2008 ge-m344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2007 wird ver-worfen. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision r374gt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Die R374ge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist unbegr374ndet. Das Verfahren wurde, wie der General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. 2 2. Die 334berpr374fung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einw344nde der Revision gegen die Be-weisw374rdigung ersch366pfen sich in unzul344ssigen Angriffen gegen die tatrichterli-che 334berzeugungsbildung. 3 - 3 - 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. 4 Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags im Sin-ne des 247 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 212 StGB entnommen. Bei der Bemessung der Strafe hat es "vollumf344nglich" die im Rahmen der Pr374fung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des 247 213 StGB genannten Umst344nde ber374cksichtigt. Die gegen die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einw344nde greifen im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genann-ten Gr374nden nicht durch. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Landgericht zu Lasten der Angeklagten ber374cksichtigt hat, dass die Tataus-f374hrung "von nicht unerheblicher Brutalit344t gekennzeichnet" gewesen sei, weil die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erhebli-chem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gef344hrlichen Tat-werkzeugs die t366dlichen Verletzungen zugef374gt" habe. Diese Strafzumes-sungserw344gung verst366337t gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbe-standsverwirklichung erforderlichen T366tungsvorsatz und die Anwendung der nach der Vorstellung der Angeklagten zur T366tung erforderlichen Gewalt. Eben-so wie der T366tungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur T366tung erforderlichen Gewalt grunds344tzlich nicht strafsch344rfend gewertet wer-den (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 3 T366tungsvorsatz 2; BGH StV 1998, 657). Die-ser Rechtsfehler n366tigt jedoch unter den hier gegebenen Umst344nden nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verh344ngte Rechtsfolge jedenfalls an-gemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 5 - 4 - Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vor-schrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Die Beschwerdef374hrerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhal-tung der Strafe gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollst344ndiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf374-gung. Auch unter Ber374cksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger erge-ben sich keine Anhaltspunkte f374r erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht ber374cksichtigte Entwick-lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten der Angeklagten ber374cksichtigen w374rde. 6 Unter Abw344gung aller f374r die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen und unter Ber374cksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vor-bringens der Verfahrensbeteiligten h344lt der Senat die dem gemilderten Straf-rahmen des 247 212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten f374r angemessen. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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