BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 226 /12 vom 1. August 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführers am 1. August 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Arnsberg vom 8. Februar 2012 mit den zugehö rigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen gewerbs - und bandenmäßigen Ei n- schleusens von Ausländern verurteilt worden ist, b) im Gesamtstraf en ausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Einschleusens von Ausländern, versuchten ge werbs - und bandenmäß i- gen Einschleusens von Ausländern, bandenmäßigen Einschleusens von Au s- ländern in zwei Fällen und versuchten bandenmäßigen Einschleusens von Au s- 1 - 3 - ländern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurtei lt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuld spruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Urteilsfeststellungen ein vollendetes gewerbs - und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 4, § 95 Abs. 1 Nr. 3 Auf enthG nicht belegen. Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte einer Organisation in Frankreich agierender tamilischer Schleuser an, die eine Vielzahl von Pers o- nen in Lastkraftwagen illegal von Frankreich nach Großbritannien verbrachten. Der An geklagte beteiligte sich an den Schleusungen durch das Anwerben von Fahrern, für das er 500 II. 5 der Urteilsgründe fuhr ein vom Angeklagten angeworbener Fahrer mit einem am 6. April 2010 angemieteten Lastkraftwagen, auf d essen Ladefläche hinter einer Trennwand sich 16 P ersonen aus verschiedenen nicht europäischen Ländern befanden, die nach England geschleust werden sollten , nach Ostende. Die zu schleusenden Persone n wurden am 10. April 2012 in Ra msgate auf der Ladefläche en tdeckt . Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen die nicht fernliegende Möglichkeit o f- fen, dass die im Fahrzeug versteckten Personen anlässlich der Gr enzkontrolle im Fährhafen von Ra msgate festgestellt wurden. In diesem Fall wäre eine Z u- widerhandlung gegen Rechtsvorschriften über die Einreise von Ausländern nach Großbritannien, die im Sinne des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG einer une r- laubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entspricht, noch nicht geg e- ben. Denn eine Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufen thG liegt nach der R e- 2 3 - 4 - gelung des § 13 Abs. 2 AufenthG erst dann vor, wenn der eine zugelassene Grenzübergangsstelle nutzende Ausländer die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Letzteres setzt das räumliche Verlassen der Kontrollst elle voraus (vgl. Gericke, MünchKomm - StGB, § 95 AufenthG Rdn. 41 mwN). Wird die vom Täter unter Verwirklichung von Schleusermerkmalen g e- förderte unerlaubte Einreise nicht vollendet, kommt nur eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens in Betracht (vg l. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, Tz. 4; vom 12. September 2002 - 4 StR 163/02, NJW 2002, 3642, 3643; vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34). Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Mutzbauer RinBGH Roggenbuck ist infolge Franke Urlaubs ortsabwesend und d a- her an der Unterschriftsleistung verhindert. Mutzbauer Schmitt Bender 4
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