ECLI:DE:BGH:2018:061118B4STR226.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 226 /1 8 vom 6. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2018 ein stimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt d er Senat: 1. Soweit das Landgericht die Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 Var. 1 StGB darauf gestützt hat, nach der eigenen Einla s- sung des Angeklagten seien nicht ehrverletzende Äußerungen des Tatopfers, so n- dern die angebli che Notwehrlage Anlass für die tödlichen Stiche gewesen, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht in seiner Bewei s- würdigung die Einlassung gerade für widerlegt erachtet hat. Gleichwohl hält die Ablehnung eines minder schweren Falles des Totschlags im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, da das Landgericht zutreffend auch ein 213 Var. 1 StGB verneint hat. 2. Mit Blick auf die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des A ngeklagten in den schriftlichen Urteilsgründen weist der Senat auf Folgendes hin: Auch wenn sich wie es hier der Fall war der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptve r- handlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidi ger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Er - klärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und unnötigerweise als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, wird d er Inhalt der Erklärung nicht im Wege des Urkundenbeweises , sondern als mündliche Äußerung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 3 StR 516/08, NStZ 2009, 282, 283; vom 10. November 200 8 3 StR 390 /08 , NStZ 2009, 173 ; vom 27. Februar 2007 3 StR 38/07, NStZ 2007, 349). Die wörtliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten birgt vielmehr die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 174 [für eine Erklärung des Angeklagten]; BGH, Beschluss vom - 3 - 22. November 1988 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 [für das Schreiben eines Zeugen]; OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2018 3 OLG 130 Ss 30/18, juris [für Protokolle über die Vernehmun g einer Zeugin]). Im Übrigen ist das Tatgericht unabhängig davon, wie die Einlassung des An geklagten erfolgt ist gehalten, sie im Urteil tunlichst unter Beschränkung auf ihren w esentlichen Inhalt mitzuteilen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy