BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 6. September 2007 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zum schwe-ren Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil mit Beschluss vom 6. September 2007 im Ausspruch 374ber die wegen schweren Raubes verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch auf-gehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen; im 334brigen hat er das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat der Verurteilte gegen die Se-natsentscheidung die Anh366rungsr374ge erhoben mit der Begr374ndung, dass ihm rechtliches Geh366r zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gew344hrt worden sei. Insbesondere sei es vers344umt worden, ihm den Verwer-fungsantrag des Generalbundesanwalts mitzuteilen. 2 - 3 - II. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs ist gem344337 247 356 a Satz 3 StPO schon deshalb unzul344ssig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem angeblichen Geh366rsversto337 nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht 374berpr374ft werden kann. 3 Unbeschadet der Zul344ssigkeit ist f374r eine Entscheidung gem344337 247 356 a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-sachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht geh366rt worden war, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger des Angeklagten ordnungsge-m344337 zugestellt worden. Dieser hatte die M366glichkeit, innerhalb der Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Damit ist dem Gebot rechtlichen Geh366rs gen374gt; einer zus344tzlichen Mitteilung an den Ange-klagten bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 349 Rdn. 15). 4 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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