BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, in den Ausspr374chen 374ber die wegen schweren Raubes verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-ben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zu den Ausspr374chen 374ber die wegen schweren Raubes ver- 1 - 3 - h344ngte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1. der Urteils-gr374nde wegen schweren Raubes verh344ngte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dies ist rechtsfeh-lerhaft. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen dr374ckte einer der T344ter dem Gesch344digten 204eine Pistole mit einem silberfarbenen Lauf, von der unbe-kannt ist, ob es sich um eine scharfe Schusswaffe handelte223, an den Kopf. Da weitere Feststellungen zu Art und Ladezustand der zur Bedrohung des Tatop-fers eingesetzten 204Waffe223 nicht getroffen werden konnten, ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich entweder um eine Schein-waffe (204Spielzeugpistole223) oder aber um eine ungeladene Schusswaffe handel-te. Deren Einsatz als Drohmittel erf374llt indes nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterf344llt 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.). 2 Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen der Raubtat verh344ngten Einzelstrafe. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anwendung des in der Untergrenze milderen Strafrahmens des 247 250 Abs. 1 StGB (drei statt f374nf Jahre Freiheitsstrafe) auf eine mildere Strafe erkannt h344tte, zumal die Strafkammer bei der Strafzumessung ausgef374hrt hat, dass bei dem 204zur Verf374gung stehenden Strafrahmen223 die ausgeurteilte Einzel-freiheitsstrafe von sieben Jahren im 204unterst m366glichen Bereich223 liege. 3 - 4 - Die Aufhebung der wegen schweren Raubes verh344ngten Einzelstrafe f374hrt auch zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 4 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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