ECLI:DE:BGH:2015:161215B4STR227.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/15 vom 16. Dezember 201 5 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StVG § 25 OWiG § 20 Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils m it einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig en t- schieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 4 StR 227/15 OLG Hamm in der Bußgeld sache gegen wegen Überschreitung d er zulässigen Höchstgeschwindigkeit - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Be troffenen am 16. Dezember 201 5 beschlossen : Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet we r- den können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen am 24. November 2014 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 160 Euro und wegen einer weiteren Tat der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Daneben hat es gesondert für beide Taten jeweils ein Fah r- verbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn A 2 in einem Bereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, am 24. April 2014 mit einer Geschw i n- digkeit von mindestens 160 km/h und am 13. Juni 2014 mit einer Geschwindi g- keit von mindestens 150 km/h. 1 2 - 3 - Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbeschwe r- de eingelegt und hilfsweise einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde geste llt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache dem mit drei Richtern b e- setzten Bußgeldsenat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat sie durch B e- schluss vom 30. April 2015 gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 2. Das Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, dass bei zwei Or d- nungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, auch dann, wenn über sie gleichze i- tig zu urteilen ist, hinsichtlich j eder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrve r- bot verhängt werden kann, so dass die Verurteilung des Betroffenen zu Recht erfolgt und die Rechtsbeschwerde zu verwerfen sei. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1995 1 ObOWi 595/95, des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. September 2013 2 Ss OWi 743/13, des Brandenburgischen Oberlan - desgerichts vom 28. Mai 2002 2 Ss (OWi) 16 B/02, VRS 106, 2 12, und vom 5. März 2013 (2 B) 53 Ss - OWi 74/13 (41/13), VRS 124, 346 f.; des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 1997 5 Ss (OWi) 281/97 (OWi) 170/97 I, NZV 1998, 298, 299, des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts vom 6. September 2001 2 Ss OWi 222/01, SchlHA 2002, 177, und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1995 1 Ss 541/95, NZV 1996, 159, 160, gehindert. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, der Au s- schluss der Verhängung mehrerer Fahrverbo te in derselben gerichtlichen En t- 3 4 5 6 - 4 - scheidung widerspreche der gesetzlich vorgegebenen Systematik und der En t- scheidung des Gesetzgebers, als Rechtsfolge der Verwirklichung mehrerer Ordnungswidrigkeiten keine Gesamtgeldbuße vorzusehen. Es erscheine als wenig ü berzeugend, hinsichtlich der Hauptrechtsfolge (Geldbuße) das Kumul a- tionsprinzip anzuwenden, hinsichtlich der Nebenfolge jedoch das Asperation s- prinzip. Da zudem im Fall einer getrennten Aburteilung mehrerer Ordnungswi d- rigkeiten mehrere Fahrverbote ausgespro chen werden, widerspreche es dem Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit, wenn die Verhängung der Recht s- folgen von Ordnungswidrigkeiten von der weitgehend zufälligen Verfahrenslage abhänge. 3. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: e- weils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitl iches Fah r- verbot verhängt werden oder ist es möglich, hinsichtlich jeder Ordnung s- widrigkeit gesondert ein Fahrverbot mithin zwei Fahrverbote nebene i- nander Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme beantragt, die Vorlegungsfra ge entsprechend der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Sinne der Möglichkeit der Verhängung mehrerer Fahrverbote zu b e- jahen. 7 8 - 5 - II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG sind erfüllt. Die Vorschrift d es § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde entsprechend heranzuzi e- hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 4 StR 503/ 12, BGHSt 59, 4, 8, und vom 23. September 2014 4 StR 92/14, BGHSt 59, 311, 313). Das Oberla ndesgericht Hamm kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne von den vorgenannten Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte (vgl. oben I. 2.) abzuweichen. III. Der Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Entsche i- dungsformel ersichtli ch. 1. Die Beantwortung der Frage, ob im Fall der gemeinsamen Verhan d- lung über mehrere Ordnungswidrigkeiten, von denen jede die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt, auf eines oder mehrere Fahrverbote zu erke n- nen ist, ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Regelung über die Tatmehrheit in § 20 OWiG ist nach ihrem Wortlaut auf die Festsetzung von Geldbußen beschränkt. Darüber, wie im Fall der Tatmehrheit hinsichtlich der Nebenfolgen zu verfahren ist, verhält sich de r Gesetzeswortlaut des § 20 OWiG nicht (vgl. Brandenburgisches OLG, VRS 106, 212, 213: Die Erstreckung auf das Fahrverbot wäre eine Analo gie; BayObLG, Beschluss vom 21. Novem ber 1995 1 ObOWi 595/95: Dass trotz zweier Handlungen nicht auf zwei gesonderte Nebenfolgen, sondern nur auf ein Fahrverbot zu erkennen sei, § 20 OWiG 9 10 11 - 6 - Widmaier, NJW 1971, 1158, 1159; anders wohl Mitsch , Recht der Ordnung s- widrigkeiten, 2. Aufl., § 20 Rn. 18, § 19 Rn. 4). Gleic hes gilt für den Wortlaut des § d- rigkeit spricht der üblichen Formulierung des Gesetzes für den Grundfall der Begehung ei ner Tat, wie sie etwa auch in § 44 Abs. 1 Sa tz 1 StGB zu finden ist, obwohl im Strafrecht die Verhängung zweier Fahrverbote in demselben Verfa h- ren nicht in Betracht kommt (§ 53 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine Aussage über die Rechtsfolgen bei Vorliegen mehrerer Taten lässt sich diesem l- zu wörtliche Ausle gung des § 25 Abs. 2. Die E ntstehungsgeschichte des § 20 OWiG und des § 25 StVG spricht dafür, dass in diesen Fällen entsprechend der Rechtslage im Strafgesetzbuch ( § 53 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. RGSt 36, 88, 89; BGH, Urteile vom 30. September 1958 1 StR 310/58 , BGHSt 12, 85, 87, und vom 22. Juni 1960 2 StR 221/60, BGHSt 14, 381, 382; LK - StGB/Geppert, 12. Aufl., § 44 Rn. 77 ; MüKoStGB/Athing, 2. Aufl., § 44 Rn. 14) nur auf ein einheitliches Fahrverbot zu erkennen ist. Hingegen lassen sich aus der Entstehungsg e- schichte dieser Normen keine Anhaltspunkte dafür herleiten, dass nach dem Willen des Gesetz gebers die Verhängung mehrerer Fahrverbote in demselben Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht käme. a) Durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) erhielt das OWiG einen eigenen Allgemeinen T eil, dessen § 16 aF wie schon § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) dem heuti gen § 20 OWiG entspricht und 12 13 - 7 - ränkte. Auch die Gesetzesmaterialien treffen ausschließlich Aussagen über die zu verhängenden Geldbußen (vgl. BT - Drucks. V/1269, S. 53 f.). b) Die Vorschrift über das Fahrverb ot gemäß § 25 StVG wurde durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs widrigkeiten (EGOWiG), das ebenfalls am 24. Mai 1968 erlassen wurde (BGBl. I S. 503, 513), in das Str a- ßenverkehrsgesetz eingefügt. Der Bundesgesetzgeber hat gleichzeitig mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ein Einführungsgesetz erlassen, das in § 25 S tVG ein Fahrverbot als Nebenfolge der für die Praxis quantitativ bedeutsam s- ten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG vorsah. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl mit der Regelung in § 1 6 OWiG aF lediglich für die Geldbuße das Kumulationsprinzip eingeführt hat, ni cht aber für die zeitgleich sei es auch in einem sel bständigen (Einführungs - )Gesetz eingeführte Nebenfolge des Fah r- verbots, so spricht dies gegen einen gesetzgeberischen Willen, die Regelung in § 20 OWiG (§ 1 6 OWiG aF) auf die Nebenfolge des Fahrverbot s zu erstrecken. nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr zeigen die Erwägungen in der G e- setzesbegründung zum EGOWiG, dass dem Gesetzgeber der Umstand, dass es sich beim Fahrverbot u m eine Nebenfolge handelt, für deren Verhängung gegebenenfalls besondere Regelungen gelten, bewusst war (vgl. BT - Drucks. V/1319, S. 90 f.). Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Strafrecht bei mehreren tatmehrh eitlich zusa m- mentreffenden Straftaten, von denen jede die Nebenstrafe rechtfertigt, nur auf eine Nebenstrafe zu erkennen ist (vgl. bereits RGSt 36, 88 , 89 ; BGH, Urteile vom 30 . September 1958 1 StR 310/58 und vom 22. Juni 1960 2 StR 221/60, jeweils aaO ), entgegen dieser Rechtslage für das Ordnungswidrigke i- tenrecht auch für die Nebenfolge des Fahrverbots das Kumulationsprinzip ei n- 14 - 8 - führen wollen, so wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen (vgl. auch RGSt 36, 88, 90), an der es jedoch fehlt. Eine solche Regelung ist auch im Folgenden nicht erlassen worden, was angesichts der nach Inkrafttreten der §§ 1 6 OWiG aF, 25 StVG einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BayObLG, VRS 51, 221, 222 f.; Brandenburgisches OLG, VRS 106, 212; OLG Stuttgart, NZV 1996, 159 , 160 ; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 512; Hentschel/König/Dauer, Straßenve r- kehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rn. 27; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Str a- ßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 25 StVG Rn. 38; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 20 Rn . 6, § 66 Rn. 24; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 20 Rn. 8; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlau bnisentziehung, Fahrverbot, 10. Aufl., S. 418 , 474 ; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, 6. Aufl., S. 462; Krumm, Fahrverbot in Bu ß- geldsa chen, 3. Aufl., 201 4, S. 481; Zopfs, DAR 2015, 538; kritisch KK - OWiG/ Mitsch, 4. Aufl., § 20 Rn. 8; ders., Recht der Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., S. 186) und angesichts des auf Geldbußen beschränkten Wortlauts des § 20 OWiG zu erwarten gewesen wäre, wenn nach dem Willen d es Gesetzgebers das Kumulationsprinzip auch für das Fahrverbot hätte gelten sollen. Aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BT - Drucks. 13/6914, S. 104) lässt sich ent gegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nichts für die von ihm vertretene Auffassung herleiten. Die Stellungna h- me des Bundesrates geht davon aus, dass gegen einen Betroffenen gleichzeitig mehrere Fahrverbote wirksam sein können. Zu der Frage, ob d iese Fahrverbote auch in demselben Verfahren angeordnet werden können, verhält sie sich nicht (vgl. Zopfs, DAR 2015, 538, 539). Der Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates liegt hingegen im Gegenteil ersich t- 15 16 - 9 - lich die Auff assung zugrunde, dass eine Verhängung mehrerer Fahrverbote in demselben Verfahren nicht möglich ist (BT - Drucks. 13/6914, S. r- hängung eines Fahrverbotes, das die Höchstfrist von drei Monaten überschre i- tet, ist auch in den Fällen nicht möglich, i n denen in einem Verfahren mehrere Zuwiderhandlungen, die jeweils die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfert i- Schon die Entstehungsgeschichte der §§ 20 OWiG, 25 StVG spricht d a- her gegen die vom Oberlandesgericht Hamm befürwortete Möglichkeit, in de m- selben Verfah ren mehrere Fahrverbote gemäß § 25 StVG gegen den Betroff e- nen zu verhängen. 3. Für die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrif t tum, wonach in diesen Fällen vielmehr nur ein Fahrverbot z u verhängen ist ( vgl. oben III. 2. b)), spricht wei terhin die Gesetzessystematik. a) Im Rahmen der Vollstreckung des Fahrverbots ist anerkannt, dass mehrere Fahrverbote, deren Geltungsdauer sich ganz oder teilweise übe r- schneidet, nebeneinander und nicht nacheinander vol lstreckt werden. Es erfolgt also keine Addition überschneidender Fahrverbote (vgl. BT - Drucks. 13/8655, S. 14 ; BayObLG, NZV 1993, 489; LG Münster, NJW 1980, 2481; LK - StGB/ Geppert, 12. Aufl., § 44 Rn. 82; MüKoStGB/Athing, 2. Aufl., § 44 Rn. 18 jeweils mwN; aA AG Saarbrücken , zfs 2015, 591; AG Stuttgart, NZV 2006, 328; kritisch Hentschel/König/Dauer, Str aßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rn. 28 mwN). Anders verhält es sich nur im Fall des § 25 Abs. 2a Satz 2 St VG (vgl. BT - Drucks. 13/8655, S. 2 bestimmt, daß in diesen Fällen in Abwe i- chung von der sonst gültigen Regelung ausnahmsweise die Fahrverbotsfristen n- 17 18 19 - 10 - dern, dass der Betroffene mehrere kurz hintereinander verhängte Fah rverbote , 213 ; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVG Rn. 30). Die Existenz dieser gesetzlichen Ausnahmevorschrift belegt indes gerade, dass im Regelfall keine Nacheinanderv ollstreckung von Fahrverboten erfol gt (vgl. BT - Drucks. 13/8655, S. 14; Brandenburgisches OLG, VRS 106, 212, 213; Zopfs, DAR 2015, 538). Diese Auffassung teilt auch das vorlegende Oberlandesgericht Hamm. 60; Brandenburgisches OLG, VRS 106, 212, 213; vgl. BayObLG, VRS 51, 221, 223; OLG Celle, NZV 1993, 157), mehrere Fahrverbote zu verhängen, wenn eines der angeordneten Fahrverbote aufgrund der Parallelvollstreckung letztlich nicht zum Tragen käme. Dies wür de jedenfalls für den Regelfall gelten , dass zwei Fahrverbote, die in demselben Verfahren angeordnet würden, auch gleichzeitig rechtskräftig we r- den. b) Gegen die Verhängung zweier Fahrverbote in demselben Verfahren spricht weiterhin der gesetzessystemat ische Vergleich mit dem strafrechtlichen Fahrverbot (Brandenburgisches OLG, VRS 106, 212, 213; BayObLG, VRS 51, 221, 222 f.; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 298, 299; NZV 1998, 512, 513; OLG Stuttgart, NZV 1996, 159, 160; Schleswig - Holsteinisches OLG, SchlHA 200 2, 177). Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB auch dann nur auf ein Fahrverbot nach § 44 StGB zu erkennen ist, wenn dieses n e- ben mehreren Einzels trafen in Betracht käme (vgl. § 53 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB; BayObLG , VRS 51, 221, 222; Schönke/Schröder/ Sternberg - Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 53 Rn. 30; MüKoStGB/Athing, 2. Aufl., § 44 Rn. 14). 20 21 - 11 - Wenn im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts etwas anderes gelten sollte, so wäre zum einen eine gesetzliche Regelung zu erwarten gewesen, die jedoch in § 20 OWiG gerade nur für die Geldbuße erfolgt ist. Zum anderen hat sich aber der Gesetzgeber hinsichtlich der Nebenfolge des Fahrverbots au s- weislich der Gesetzesmaterialien gerade nicht gegen das im Strafrecht geltende As perationsprin zip entschieden, sondern sich im Gegenteil an der stra f- rechtlichen Rechtslage orientiert (vgl. BT - Drucks. V/1319, S. 90; BayObLG, VRS 51, 221, 223). Zweck der Schaffung des § 25 StVG war es demnach, das als § 37 a F in das StGB eingeführte Fahrverbot auch in das (Verkehrs - ) Ordnungswidrigkeitenre - Drucks. V/1319, S. 90). Dass das Fahrverbot im Bußgeldverfahren in der Regel von einer Verwaltungsbehö r- de und grundsätzlich in einem summarischen Verfahren verhängt wird, ste ht dieser Übernahme nach den ausdrücklichen Erwägungen des Gesetzgebers nicht entge gen (BT - Drucks. V/1319, S. 90). Abweichungen von der strafrecht - lichen Rechtslage sollten nur insoweit erfolgen, als das ordnungswidrigkeite n- rechtliche Fahrverbot an die zus ätzliche Voraussetzung de r e- harrlichen Pflichtverletzung geknüpft wurde und die in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB die Verhängung des Fahrver bots nach § 25 StVG nicht ausreich en sollten (BT - Drucks. V/1319, S. 90). Auch die Dauer des Fahrverbots wurde an die strafrechtliche Bestimmung angelehnt. Zudem wurden in Abs. 2 des § 25 StVG in der Fassung des Entwurfs eines e- lun 37 StGB a F get roffen, die sich auf den Beginn und die Berechnung der Dauer des Fahrverbots, seine Eintragung in ausländischen Fahrausweisen sowie die Verwahrung und Beschlagnahme von Fahrausweisen bezogen. Der Gesetzgeber hat sich damit ausdrücklich an den Regelungen de s Strafgeset z- buchs orientiert ( vgl. BayObLG, VRS 51, 221, 223) und abweichende Regelu n- gen (lediglich) dort getroffen, wo es ihm geboten erschien. Eine vom Strafrecht 22 - 12 - abweichende Regelung hinsichtlich de r dort geltenden Rechtsfolgen bei Anor d- nung eines Fahr verbots bei mehreren Taten hat er indes gerade nicht vorg e- nommen. Schließlich bleibt bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandes - gerichts Hamm unklar, was hinsichtlich der Verhängung der Nebenfolge(n) ge l- ten soll, wenn in einem Verfahren straf - und ordnungswidrigkeitenrechtliches Fahrverbot zusammentreffen (vgl. Zopfs, DAR 2015, 538; zur bisherigen Auffassung, dass auch in diesem Fall nur ein Fahrverbot verhängt werden kann: OLG Celle, NZV 1993, 157; LK - StGB/Geppert, 12. Aufl., § 44 Rn. 79; MüKoStG B/Athing, 2. Aufl., § 44 Rn. 14). Bereits mit der dargelegten Gesetzessystematik und Entstehungsg e- schichte der entscheidungserheblichen Normen wäre daher eine Auslegung unvereinbar, die ohne Rückhalt im Wortlaut des § 20 OWiG die Verhängung zweier Fahrv erbote in demselben Verfahren wegen mehrerer Ordnungswidri g- keiten desselben Betroffenen ermöglichen würde. 4. Darüber hinaus spricht aber auch der Sinn und Zweck der Regelung über das Fahrverbot dafür, dass bei mehreren Ordnungswidrigkeiten in de m- selben Verfahren nur auf ein Fahrverbot zu erkennen ist. Denn das Fahrverbot soll als Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme spezialpräventiv wirken (vgl. BT - Drucks. 13/6914, S. 119; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 5 StR 439/01, wistra 2002, 57, 58; OLG Celle, NZV 1993, 157). Dies verlangt eine Gesamtbetracht ung aller abzuurteilenden Taten und eine Bemessung der Da u- er des Fahrverbots entsprechend dem sich aus dieser Gesamtbetrachtung e r- gebenden Einwirkungsbedarf auf den Betroffenen (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1996 , 159, 160; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 298, 299; NZV 1998, 512, 513; 23 24 25 - 13 - Brandenburgisches OLG, VRS 106, 212, 213; VRS 124, 346, 347; BayObLG, VRS 51, 221, 223; Widmaier, NJW 1971, 1158, 1159). Diesen Erfordernissen des spezialpräventiven Charakters der Nebenfo lge und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbotes g e- recht, während die vom vorlegenden Oberlandesgericht befürwortete wechse l- seitige Berücksichtigung des jeweils anderen Fahrverbots im Rahmen der Ve r- hältni smäßigkeitsprüfungen gerade in einem auf rasche Erledigung angelegten Bußgeldverfahren als wenig zweckmäßig erscheint (vgl. Zopfs, DAR 2015, 538). Gegen die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots spricht schlie ß- lich auch nicht der Grundsatz der Rech tsanwendungsgleichheit. Zwar hängt nach den vorherigen Ausführungen die Frage, ob gegen den Betroffenen w e- gen mehrerer Ordnungswidrigkeiten eines oder mehrere Fahrverbote angeor d- net werden, davon ab, ob diese Ordnungswidrigkeiten in einem Gerichtsverfa h- ren verhandelt werden oder aber ausschließlich im Verwaltungsverfahren bzw. in unterschiedlichen Gerichtsverfahren. Dies stellt indes zum einen keine B e- sonderheit dar. So verbleibt es auch im Strafrecht bei den in getrennten Verfa h- ren festgelegten Sanktionen, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vor der vollständigen Vollstreckung aller für eine Gesamtstrafe n- bildung in Betracht kommender Strafen nicht erfol gt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 3 StR 245/14, NStZ - RR 2015, 20). Zum a nderen wird der Umstand, ob eine gemeinsame Verhandlung mehrerer Ordnungswidrigkeiten erfolgt oder nicht, oftmals gerade nicht lediglich auf Zufall beruhen. Eine g e- meinsame Verhandlung wird etwa regelmäßig dann nahe liegen, wenn zw i- schen den Ordnungswidrig keiten ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht (so auch in dem der Vorlage zugrunde liegenden Fall). In solchen Fä l- 26 - 14 - len sprich t aber der Sinn und Zweck des § 25 StVG für die Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots (vgl. Zopfs, DAR 2015, 538, 5 39). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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