ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR227.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227 /1 7 vom 24. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die st rafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die T a- ten zu II 1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen (UA 43), ist auch im Hinblick auf die Fälle II 4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der A n- geklagte durch die Or ganisation des Mietverhältnisses über das für die Cannabi s- plantage genutzte Haus mithin noch während des Laufs der Bewährung szeit eine Unterstützungshandlung erbracht. Sost - Scheible Bender Feilcke Paul Grube
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