ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR227.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227 / 1 8 vom 3. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 3. Juli 201 8 gemäß § 349 Abs . 1 StPO beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 21. November 2017 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstande nen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die besondere Schwere de r Schuld fes t- gestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. 1. Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhan d- lung einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1 2 - 3 - a) Dem liegt das folgende, entsprechend protokollierte Geschehen am letzten Tag der Hauptverhandlung zugrunde: Unmittelbar nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung e- r, dass der Vorsi t- n- weis des Vorsitzenden, dass sich aus diesem Zusatz ergebe, dass der Ang e- keine Chance Hinweis des Vorsitzenden, dass sich der Angeklagte dies überlegen solle, b) Aus diesen Erklärungen des Angeklagten erg ibt sich ein wirksamer Rechtsmittelverzicht. aa) Für das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts kommt es nicht darauf e- samtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2003 1 StR 60/03, bei Becker, NStZ - RR 2004, 225, 228; Beschluss vom 18. August 1988 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; KK - StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 11; LR - StPO/Jesse, 26. Aufl., § 302 Rn. 21; Schmitt in Meyer - Goßner/Sc hmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 20). Die Erkl ä- l- verzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 4 StR 316/88, aaO; OLG Hamm, NStZ - RR 2010, 215; LR - StPO/Jesse, aaO; Meyer - Goßner/S chmitt, aaO). Vorliegend sind die mehrfachen und unmissverständlichen Erklärungen des Angeklagten, er wolle das Urteil annehmen, eindeutig in dem Sinne zu ve r- 3 4 5 6 - 4 - stehen, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet worden ist. Entg e- gen den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist auch nichts dafür ersich t- lich, dass es sich um eine bloß in die Zukunft gerichtete Absichtserklärung ha n- und ausdrücklich abgelehnt hat, sein Vorge hen zu überdenken. Rechtsmittelverzichts nicht entgegen, da ein solcher nicht voraussetzt, dass das verkünde te Urteil für inhaltlich richtig gehalten wird. Zudem hat der Angeklagte seinen Verzichtswillen auch noch nachdrücklich geäußert, nachdem ihn der Vorsitzende auf Bedenken am Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts hingewi e- sen hatte. Spätestens hierdurch wurd en etwaige Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung ausgeräumt. Ebenso wenig stellt es die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Fr a- ge, wenn es sich bei der Erklärung des Angeklagten um eine wütende Spo n- tanäußerung gehandelt haben sollte; auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 3 StR 545/16, NStZ - RR 2017, 186 [Ls]; Beschluss vom 25. Februar 2014 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534; Beschluss vom 20. April 2004 1 StR 14/04, bei Becker, NStZ - RR 2005, 257, 261). Vorliegend kommt hinzu, dass der strafrechtlich erheblich vorbelastete Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und bereits zweimal seine Unterbringung in der Sicheru ngsverwahrung angeordnet worden ist er mithin gerichtserfahren ist und sich nicht erstmals mit einer gravierenden Verurteilung konfrontiert sah. 7 8 - 5 - bb) Auch der Verteidiger hat nicht zu erkennen gegeben, dass bezüglich der Frage eines einzulegenden Rechts mittels noch Erörterungsbedarf bestehe, was der Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten hätte entgegenstehen können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Februar 1963 1 StR 561/62, BGHSt 18, 257 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 3 StR 545/16, aaO; Beschluss vom 25. Februar 2014 1 StR 40/14, aaO). Vielmehr hat der Verteidiger ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls keine Erklärung abgegeben. cc) Dass die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, ist für ihre Wirksamkeit ebenfalls ohne Belang; dieser Umstand betrifft lediglich die Frage des Nachweises (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 1 StR 40/14, aaO; Beschluss vom 13. Ja - nuar 2000 4 StR 619/99, NStZ 2000, 441 f.; Beschluss vom 9. Mai 1988 3 StR 161/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Vo r- liegend wurde die inhaltliche Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt. Angesichts der Unmissverstän d- lichkeit der protokollier ten Äußerungen des Angeklagten bedurfte es auch ke i- ner weiteren Nachforschungen durch den Senat. 2. Durch den wirksamen Rechtsmittelverzicht ist das Urteil des Landg e- richts Dortmund vom 21. November 2017 rechtskräftig geworden. Infolge eines von dem Ang eklagten selbst erklärten Rechtsmittelverzichts ist auch ein später eingelegtes Rechtsmittel des Verteidigers wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 1 StR 40/14, aaO; LR - StPO/Jesse, aaO, § 297 Rn. 10; SSW - StPO/Hoch, 3. Aufl., § 297 Rn. 5). Die Revision war daher gemäß § 349 9 10 11 - 6 - Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO als unz u- lässig zu verwerfen. Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist im Urlaub und daher gehi n- dert zu unterschreiben. Sost - Scheible Quentin Fei lcke
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