BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 228/02 vom20. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofDr. Kuckein,Athing,Richterinnen am BundesgerichtshofnrSost-Scheible als beisitzende Richter,Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Gießen vom 5. Februar 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßen-verkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrenohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall inweiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Voll-streckungsbeamte und unerlaubtem Entfernen vomUnfallort in drei tateinheitlich zusammentreffendenFällen, schuldig ist,b) im Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (Tatvom 19. Mai 1998), im Ausspruch über die Ge-samtstrafe und über die Maßregel mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenver-kehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnissowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tat-einheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtem Entfernenvom Unfallort, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus einerrechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vierJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich derAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-ellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen istes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Die Verfahrensrügen dringen, wie der Generalbundesanwalt in seinerAntragsschrift vom 7. November 2002 im einzelnen ausgeführt hat, nicht durch. II.Die Sachrüge führt im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat vom 19. Mai 1998)zur Änderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung des Strafausspruchs in die-sem Falle und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und dieMaßregel. - 5 -1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Fall 1: Am Morgen des 21. September 1997 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw die Autobahn A 485, wobei er - wie er wußte - nicht im Besitz einergültigen Fahrerlaubnis war. Als ihn der Polizeibeamte J. , dem bekannt war,daß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß, wahrgenommen hatte und ihnmit seinem als Polizeifahrzeug erkennbaren Kraftrad anzuhalten versuchte,fuhr der Angeklagte weiter, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen.J. verfolgte ihn sodann mit Blaulicht und eingeschaltetem Signalhorn. Nach-dem der Angeklagte auf eine andere Autobahn (A 45) abgezweigt war, fuhr ernach kurzer Strecke von dieser wieder ab. Noch auf der Abfahrspur wendete erplötzlich, um auf die Autobahn, die er gerade verlassen hatte, entgegen derFahrtrichtung zurückzufahren. Er befuhr sie - dem fließenden Verkehr entge-gen - auf dem Standstreifen, um so den ihm nachfahrenden Polizeibeamten"abzuschütteln". Dieser verfolgte den Angeklagten jedoch auf dem Standstrei-fen weiter. Als dem Angeklagten aus der Ausfahrt eines Parkplatzes zwei Pkwsentgegenkamen, fuhr er, obwohl er die Fahrzeuge bemerkt hatte, ohne seineGeschwindigkeit zu verringern, weiter. Er wollte sein Fahrzeug zwar "nicht zuverkehrsfremden Zwecken einsetzen", nahm jedoch billigend in Kauf, andereVerkehrsteilnehmer in die Gefahr eines Verkehrsunfalls zu bringen. Um eineKollision zu vermeiden, wich der erste Pkw auf den rechten Fahrstreifen, derzweite zur anderen Seite auf den Grünstreifen aus. In dieser gefährlichen Si-tuation brach der Polizeibeamte die weitere Verfolgung ab und der Angeklagtekonnte entkommen.Fall 2: Am späten Abend des 19. Mai 1998 fuhr der Angeklagte, der weiterhin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit seinem Pkw auf einer - 6 -öffentlichen Straße. Er wurde von einem Streifenwagen, besetzt mit den Poli-zeibeamten Ji. und W. , die einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Ange-klagten vollziehen wollten, verfolgt und von den Beamten vergeblich zum Hal-ten aufgefordert. Ji. versuchte, den Streifenwagen links neben den Pkw desAngeklagten zu setzen, um diesen zu überholen und dann zum Halten zu brin-gen. Um das Überholen zu verhindern, zog der Angeklagte sein Fahrzeuglangsam nach links. Eine Kollision der Fahrzeuge konnte - was dem Ange-klagten bewußt war und worauf er auch vertraute - nur durch ein starkes Ab-bremsen des Streifenwagens verhindert werden (1. Tatkomplex). Als der Poli-zeibeamte Ji. im Verlauf der Fluchtfahrt erneut versuchte, den Streifenwagenneben das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und er zum Überholen aus-scherte, bremste der Angeklagte an einer Straßeneinmündung sein Fahrzeugplötzlich stark ab und bog ohne Vorankündigung nach links, wobei er das Poli-zeifahrzeug in dem Wissen schnitt, "daß er dadurch die Polizeibeamten derGefahr eines Verkehrsunfalls aussetzte". Trotz einer Vollbremsung des Strei-fenwagens kam es zu einem - vom Angeklagten nicht beabsichtigten - Zusam-menstoß. Beide Fahrzeuge kamen zum Stehen. Als der Polizeibeamte W. denAngeklagten festnehmen wollte, gab dieser Gas und fuhr davon(2. Tatkomplex). Im Verlauf seiner weiteren Fluchtfahrt beging der Angeklagtemehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Schließlich rammte Ji. mit dem Strei-fenwagen zweimal das Heck des Fahrzeugs des Angeklagten, um diesen zumAnhalten zu bewegen. Der Angeklagte fuhr jedoch jeweils weiter (3. Tatkom-plex).2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Fall 1 (Tatvom 21. September 1997) rechtlich dahingehend gewürdigt, daß er sich dervorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f - 7 -StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1Nr. 1 StVG) schuldig gemacht hat.Im Fall 2 (Tat vom 19. Mai 1998) hat sich der Angeklagte nach Auffas-sung der Strafkammer - tateinheitlich neben vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-erlaubnis - wie folgt strafbar gemacht:a) im ersten Tatkomplex (durch das Abdrängen des Polizeifahrzeugs,um sich der Festnahme zu entziehen, in dem Wissen, daß eine Kollision nurdurch starkes Abbremsen des Streifenwagens verhindert werden konnte), we-gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) inTateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1Nr. 2 Buchst. b StGB), in weiterer Tateinheit (Zwang zum starken Abbremsen)mit Nötigung gemäß § 240 StGB und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);b) im zweiten Tatkomplex (durch das plötzliche starke Abbremsen undSchneiden des Polizeifahrzeugs in dem Wissen, daß dadurch die Beamten derkonkreten Gefahr eines Verkehrsunfalls ausgesetzt waren) wegen vorsätzlicherGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) in Tat-einheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1StGB (Flucht nach der Kollision) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte(§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);c) im dritten Tatkomplex (Flucht nach dem zweimaligen Rammen durchdas Polizeifahrzeug) wegen zweier Fälle des unerlaubten Entfernens vom Un-fallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). - 8 -3. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts weist zu Fall 1 der Ur-teilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Das grob verkehrswidrige und rücksichts-lose Fahren auf dem Standstreifen einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtungerfüllt den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB (vgl. König in LK11. Aufl. § 315 c Rdn. 115 f., 120; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl.§ 18 StVO Rdn. 14b, 18a). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe istauch mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß eine konkreteGefahr für Leib oder Leben der Insassen der entgegenkommenden Pkws imSinne eines Beinahe-Unfalls bestand (vgl. UA 14, 18 f., 21 f., 25).4. Im Fall 2 hält der Schuldspruch jedoch insoweit einer rechtlichenÜberprüfung nicht stand, als der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs inden Straßenverkehr und wegen Nötigung verurteilt wurde.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschrifts-widriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGBerfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in ver-kehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Ab-sicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu"pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit desStraßenverkehrs einzugreifen (vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4). Einbloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nichtunter § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -nur unter § 315 c StGB (BGHSt 41, 231, 233 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1Nr. 2 Hindernisbereiten 3; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 8). In-soweit kommt § 315 c StGB eine Sperrwirkung zu. Unter welchen Vorausset- - 9 -zungen ausnahmsweise ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr zueinem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert wird, hat der Senat in derVergangenheit für verschiedene Fallgruppen entschieden (vgl. hierzu KönigaaO § 315 b Rdn. 12 ff. m.w.N.). Er hält an dieser Rechtsprechung im Grund-satz fest, ist jedoch der Auffassung, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatzeines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muß, daßdas Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz etwa alsWaffe oder Schadenswerkzeug (vgl. BGH VRS 94, 213, 214) mißbrauchtwird. Erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausge-hende verkehrs-atypische Pervertierung des Verkehrsvorgangs zu einemgefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGBvor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stelltder Senat nicht in Frage, daß für den subjektiven Tatbestand des § 315 b Abs.1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn.14); er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte Absicht,den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertie-ren.In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel somit zuVerkehrszwecken (vgl. BGH VRS 65, 428, 429) - benutzt und er bei derFlucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, ver-kehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er wie in demangefochtenen Urteil nur mit Gefährdungsvorsatz handelt. Diese Fälle wer-den regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB)erfaßt (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtsloseFluchtfahrt]; BGH NStZ-RR 2000, 343 f.). Soweit der Senat in früheren Ent-scheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b - 10 -StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche ohne durch die Ver-kehrslage veranlaßte Hindern am Überholen falle ausnahmsweise nichtunter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behin-derung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweisesei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78;vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64,267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mitGefährdungsvorsatz handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Zieleiner bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung einesanderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nöti-gungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Ver-kehrsteilnehmer Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewußt regelwidrigenVerkehrsverhaltens (beispielsweise bewußter Vorfahrtverletzungen), ohne daßsolche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als Pervertierung gewertet würden.Ebensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Ver-kehrsverhalten im fließenden Straßenverkehr auf eine moralische Bewertungder Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinder-ten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmeran gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt.Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrmuß demnach entfallen.b) Soweit der Angeklagte seine Festnahme dadurch vereitelte, daß erdas Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten Ji. zu ei-nem "starken Abbremsen" des Fahrzeugs zwang, hat er zwar neben dem Tat- - 11 -bestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt;§ 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein an-zuwenden (BGH VRS 35, 174, 175; BGH bei Spiegel DAR 1981, 189; Bay-ObLG JR 1989, 24; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 113 Rdn. 26). Die tateinheit-liche Verurteilung wegen Nötigung muß somit ebenfalls wegfallen.c) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Angeklagte auchdes unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - in dreitateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGH NZV 2001, 265, 266;BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1) - schuldig gemacht.Alle drei Kollisionen der Fahrzeuge auf der Fluchtfahrt waren "Unfälle"im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Dem steht nicht entgegen, daß der Polizeibe-amte Ji. - im dritten Tatkomplex - zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) herbei-geführt hatte (vgl. BGHSt 24, 382 ff.; BGH VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144). OhneBedeutung für die Wartepflicht des Angeklagten war es auch, daß den Polizei-beamten die Person und das Fahrzeug des Angeklagten bekannt waren; dennes bestand ein Feststellungsinteresse des im Hinblick auf das Streifenfahrzeuggeschädigten Dienstherrn der Polizeibeamten über die näheren Umstände desZustandekommens des jeweiligen Unfalls (vgl. BGH VRS 11, 425, 426 f.; OLGKoblenz DAR 1977, 76, 77; zu einem vergleichbaren Fall vgl. auch BGH VRS65, 428, 429). Die subjektive Tatseite ist - entgegen der Auffassung der Revisi-on - rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 15/16, 21, 23).d) Alle Gesetzesverletzungen, die der Angeklagte im Verlauf derFluchtfahrt vom 19. Mai 1998 begangen hat, bilden eine Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332; zu mehreren - 12 -Straßenverkehrsgefährdungen s. BGH NZV 2001, 265 f. [eine Tat]; zu mehre-ren einander folgenden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamtevgl. BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78 = VRS 56, 141, 142 ff.; v.Bubnoff in LK 11. Aufl. § 113 Rdn. 68 [eine natürliche Handlungseinheit]).5. Der Wegfall der Vorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßen-verkehr und der Nötigung wirkt sich auf den Schuldumfang aus und führt des-halb zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe und zurAufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch den Ausspruch über dieAnordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf, weil nicht aus-zuschließen ist, daß sich der vom Landgericht angenommene zu großeSchuldumfang auch auf die Dauer der Sperre ausgewirkt hat. Im Falle derNeufestsetzung einer Sperrfrist wird der nunmehr zur Entscheidung berufeneTatrichter die bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 2StGB zu beachtende Höchstdauer der Sperre zu berücksichtigen haben (vgl.BGHSt 24, 205 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 33). Die Strafe im Fall 1(neun Monate Freiheitsstrafe) wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; siekann daher bestehen bleiben.Tepperwien Kuckein Athingnrnn !" Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja StGB §§ 315 b Abs. 1, 315 c Abs. 1 - 13 -Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zueinem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1StGB pervertiert, wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz einesFahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit(mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oderSchadenswerkzeug mißbraucht wird.BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02 Landgericht Gie-ßen
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