BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Juli 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe 226 Ausw344rtige Strafkammer Pforzheim 226 vom 16. M344rz 2009 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vors344tzlicher K366rperverletzung entf344llt. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und vors344tzlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 8. Januar 2009 verh344ngten Freiheitsstrafen und unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe vom sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine nicht n344her ausgef374hrte, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener vors344tzlicher K366rper-verletzung muss entfallen, weil insoweit Verj344hrung eingetreten ist. F374r den Tatbestand der K366rperverletzung nach 247 223 StGB betr344gt die Verj344hrungsfrist gem. 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB f374nf Jahre. Der Angeklagte beging die Tat nach den Feststellungen des Landgerichts am 30. Dezember 1999, konnte aber erst im Jahre 2008 als T344ter identifiziert werden. Bei Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 18. Dezember 2008 war die Tat demnach bereits verj344hrt. 2 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er drei Straftatbest344nde verwirk-licht habe. Es ist gleichwohl mit der erforderlichen Sicherheit auszuschlie337en, dass der Angeklagte milder bestraft worden w344re, wenn der Tatrichter die Ver-folgungsverj344hrung erkannt h344tte, zumal auch verj344hrte Taten bei der Strafzu-messung ber374cksichtigt werden k366nnen, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 11, 24; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 46 Rn. 38 b). 3 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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