BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228/10 vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. August 2010 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 1. Dezember 2009 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten W. erhobe-nen R374ge eines Versto337es gegen 247 257c Abs. 5 StPO: Der Senat braucht auf die - zul344ssig erhobene - R374ge, das Tatgericht habe bei der getroffenen Verst344ndigung gegen die Hinweispflichten in 247 257c Abs. 5 StPO versto337en, nicht n344her einzugehen. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem etwaigen Versto337. Die Strafkammer hat die Urteilsab-sprache, insbesondere die hierbei angek374ndigte Strafobergrenze von vier Jah-ren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eingehalten. Ob F344lle denkbar sind, in denen - wie die Revision meint 226 sich ein Angeklagter allein auf Grund der Hin-weise auf die 204Risiken eine(r) Verfahrensabsprache im Falle eines Scheiterns223 dazu veranlasst sieht, eine "streitige" Verhandlung vorzuziehen, bedarf hier kei-ner Entscheidung (vgl. 247 257c Abs. 4 StPO und zu dessen praktischer Bedeu-tung Altenhain/Haimerl JZ 2010, 327, 332). Jedenfalls in dem hier zu beurtei-lenden Einzelfall sind keine Gr374nde erkennbar, die den Angeklagten W. - 3 - auch nur im Entferntesten dazu verlasst haben k366nnten, auf eine Belehrung nach 247 257c Abs. 5 StPO (vgl. zu deren Zweck BT-Drucks. 16/12310 S. 15) die schlie337lich getroffene und ihm g374nstige Verst344ndigung abzulehnen. Immerhin war ihm mit der Anklage ein Verbrechen des besonders schweren Raubes vor-geworfen worden, f374r das 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Strafuntergrenze von f374nf Jahren vorsieht. Unter diesen Umst344nden kann der Senat ausschlie337en, dass der Angeklagte eine Absprache, die ihm 226 ausgehend von einem ungela-denen Zustand der mitgef374hrten Schreckschusspistole - eine Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht stellte, abgelehnt und sich auf eine streitige Verhandlung eingelassen h344tte. Eine Fehlvorstellung des vertei-digten Angeklagten 374ber Art und Umfang der Bindung des Tatgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen. RinBGH Solin-Stojanovi befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer
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