BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228 /12 vom 4 . Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hamburg vom 1. Februar 2012 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge g e- mäß § 67 Abs. 2 StGB unte rblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätz - lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzliche n Fahren s ohne Fahr - erlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Ham burg vom 14. Dezember 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten G e- samtstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 angeordnete Unterbri n- 1 - 3 - gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Gegen di e- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge g e- stützten Revision. Sein Rech tsmittel hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Landg e- richt nicht über eine Änderung der Vollstre ckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB entschieden hat. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil d er Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung ist i n Abweichung vom Wortlaut des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auch dann zu treffen, wenn nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus einer früheren Ents cheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben ge mäß § 55 Abs. 1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 3 StR 406/10, NStZ - RR 2011, 105, 106; Beschluss vom 31. Mai 201 1 3 StR 132/11 Rn. 3). Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor - und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind ( BGH, Urteil vom 30. April 1997 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 8 0 mwN ). Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträ g- lichen Gesamtstrafenbildung und der Aufrechterhaltung der bereits bestehe n- den Unterbringungsanordnung auch die unter den gegebenen Umständen zur Sicherung des Therapieerfolgs erfo rderliche Änderung der Vollstreckungsre i- henfolge vorgenommen wird. 2 - 4 - Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin möglich ist ( BGH, Be schluss vom 16. Dezembe r 2008 4 StR 552/08, NStZ - RR 2009, 105). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin 3
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