BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 228 / 13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Septem - ber 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter , Richter am Amtsgerich t als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2012 im G e- samtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die A ufrech t- erhaltung einer V erfalls anordnung in dem Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 25. Mai 2012 unterblieben ist. 2. Die nachträ gliche gerichtliche Entscheidung über die Au f- rechterhaltung einer Verfallsanordnung ist im Beschlus s- verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO durch das nach § 462a Abs atz 3 StPO dafür zuständige Gericht zu treffen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ents che i- den hat. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schu l- dig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgeri chts Bonn vom 25. Mai 2012 zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachl i- chen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufrech t- erhaltung eines in de m früheren Urteil angeordneten Verfalls. Das wirksam auf dieses Anfechtungsziel beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel erweist sich als begründet . 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen verurteilte das Landgeri cht Bonn den A ngeklagten am 25. Mai 2012 rechtskräftig wegen Beihilfe zum unerlaubten bande n mäßigen H a nd e ltr e iben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M e nge in vier Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und se chs Monaten. Einen Ausspruch über eine Maßnahme enthält der in den Gründen des angefochtenen Urteils wiede r- gegebene Tenor nicht. In den anschließend mitgeteilten Gründen der Vorveru r- teilung heißt es unter anderem wie folgt: G. (erweiterter Verfall) III. B ei dem Angeklagten R . war ebenfalls der erweiterte Verfall anzuordnen. Nach den getroffenen Feststellungen erhielt dieser für seine Mithilfe bei den Ernten der Taten 1 bis 4 insgesamt 4.000. -- Betrag ist aus rechtswidrigen K a talogta t en i m Sinn des § 33 A bs. 1 Nr. 2 BtMG erlangt worden und unterliegt 2. Damit weisen die Feststellungen zu der mit Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogenen Vorverurteilung vom 25. Mai 2012 eine n Wi derspruch auf, der im R e visi o nsverfahren nicht auflösbar is t. Teno r und Gründe des Urt eils des Landgerichts Bonn widers p r e ch en sich zu der Fra g e, ob eine Verfallsanord nu n g ergangen ist . Im Falle einer vorangegangenen Anor d- nung hätte d er Tatrichter nach § 5 5 Abs. 2 Satz 1 StGB über die Aufrechterha l- tung der Maßnahme zu entsche i de n gehabt; gegebenenfalls hätte er die Ma ß- nahme ausdrücklich in der Urteilsformel aufrechterhalten müssen (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1979 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113, 2114 und vom 10. Februar 2011 4 StR 552/10). Demgemäß kann der Senat nicht entscheiden, ob ein solche r Ausspruch zu Unrecht unterblieben ist . Das ist ein auf Sachrüge zu beachtender materiell - rechtlicher Fehler (vgl. Franke in Löwe /Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 108) . 2 3 - 5 - 3. Der Senat kann mit Blick auf die unklaren Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden. Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu verfahr en (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2006 4 StR 278 /06, NStZ - RR 2007, 107). Über die Aufrechterhaltung einer etwa angeordneten Maßnahme wird das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu befinden haben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels obliegt . 4 . Für den Fall, dass über di e Aufrechterhaltung eine r solche n Verfall s- anordnung zu entscheiden sein wird , nimmt der Senat auf sein den Werte r- satzverfall nach § 73a StGB betreffendes Urteil vom 10. Februar 2011 (4 StR 552/10) Bezug . Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 4 5
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