ECLI:DE:BGH:2017:050717B4 STR228.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228 / 1 7 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 5. Juli 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Detmold vom 6. Februar 2017 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen Nötigung zu d er Gesamtfre i- heitsst rafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gericht e- te, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen brachte d ie Lebensgefährtin des Angeklagten zwei Töchter, u.a. d ie im Tatzeitraum 14 und 15 Jahre alte L . , mit in die Beziehung. Seit August 2013 nahm der Angeklagte, der weiterhin 1 2 - 3 - über eine eigene Wohnung verfügte, zunehmend und regelmäßig am Familie n- leben seiner Lebensgefährtin teil. Er hielt sich rege lmäßig in deren Wohnun g auf und übernachtete auch dort; e r unternahm Ausflüge mit der Familie und u n- terstützte seine Lebensgefährtin auch bei Erziehungsfragen. E s kam häufig zu Auseinandersetzungen zwischen L . und ihrer Mutter - sen Mome nten versuchte der Angeklagte, der gegenüber beiden Mädchen eine Vaterrolle einnahm, zu intervenieren und auf L . einzuwirken, was L . war froh, in dem Angeklagten eine neue Bezugsperson zu haben, zumal beide d as gemeinsame Hobby des Fu ß- ballspielens verband. Ihre emotionale Verbundenheit zum Angeklagten brachte 1. Im Oktober 2014 befand sich die Lebensgefährtin des Angeklagten im Krankenhaus, um das erste gemeinsame Kind zur Welt zu bringen. Der Ang e- klagte war während d i e ser Zeit allein für die beiden Mädchen verantwortlich. An einem nicht näher bestimmbaren Tag setzte er sich im Wohnzimmer zu L . sie süß sei und er Gefühle für oberhalb ihrer Kleidung am Oberkörper und an den Brüsten zu berühren und zu streicheln. Oberhalb ihrer Kleidung streichelte er auch i hren Schambere ich. S o- dann f asste er mit seiner Hand unter ihr em T - Shirt an ihre Brüste. Auch als L . ihn bat , sie in Ruhe zu lassen, fuhr er fort, das Mädchen zu streicheln. Erst als s ie ihn in ihrem Zimmer, in das er ihr gefolgt war, vehement aufforder te, dieses wieder zu verlassen, zog er sich zurück. 2. An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag zwischen Oktober 2014 und August 2015 stellte sich der Angeklagte vor d i e auf dem Boden si t- zende L . , öffnete seine Hose und befriedigte si ch vor ihren 3 4 - 4 - Augen selbst. Dabei forderte er sie auf, sich seinen erigierten Penis anz u- schauen, da ihn dies sexuell erregte. Das Mädchen warf ihm jedoch nur einen kurzen Blick zu und starrte sodann aus Scham und Ekel auf den Boden. 3. An einem anderen T a g in dem zu Ziffer 2 genannten Z eitraum stellte sich der Angeklagte, der sich erneut von L . sexuell erregt fühlte, im Wohnzimmer vor sie hin, hob sie mit beiden Armen hoch und hielt sie auf seinem Arm fest ; er versuchte, das Mädchen auf den Mun d zu küssen. Das gelang ihm jedoch nicht, da L . sogleich den Kopf zur Seite wandte . E rst als sie den Angeklagten mehrfach vehement aufforderte, sie in Ruhe zu lassen, ließ d i e ser von ihr ab. II. Diese Feststellungen tr agen den gegen den Angeklag ten e r gangenen Schuldspruch nicht. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten s- i m Fall II.1 der Urteilsgründe gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB , im Fall II.2 gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 1. April 2004 bis 26. Januar 2015) bzw. § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB (in der Fassung ab 27. Januar 2015) verurteilt hat, belegen die Feststellungen nicht, dass zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zur Tatzeit ein Obhut s- verhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2017 u.a. Folgendes ausgeführt: 5 6 7 8 - 5 - 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 174 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 01. April 2004 bis 26. Januar 2 015) bzw. Abs. 3 Nr. 1 (in der Fassung ab 27. Januar 2015) setzen voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Pe r- son unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertr aut ist. Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter - und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugen d- lichen und damit dessen geistig - seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschl uss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 O b- hutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1). Ausweislich der Feststellungen nahm der Angeklagte seit August 2013 zunehmend und regelmäßig an dem Familienleben se iner Lebensgefäh r- tin, der Mutter der Geschädigten, teil. Der Angeklagte unterhielt noch seine eigene Wohnung, gleichwohl übernachtete er in der Wohnung se i- ner Lebensgefährtin (UA S. 4), in der auch die Geschädigte lebte, wobei er seit 2015 unter der Woche auf Montage arbeitete und sich lediglich an den Wochenenden regelmäßig bei der Mutter der Geschädigten aufhielt (UA S. 3, 22). Allein aus dem Zusammenleben in häuslicher Gemei n- schaft kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung noch kein Obhut s- verhältnis im S inne des § 174 StGB hergeleitet werden (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - 5 StR 112/99; Senat, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 4 StR 173/99). Aus den weiteren Feststellungen bzw. aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich ein solches besonderes Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar ist im Rahmen der Beweiswürdigung [ gemeint: Feststellungen ] au sgeführt, dass der A n- geklagte an den gemeinsamen Mahlzeiten der Familie teilnahm und se i- ner Partnerin im Haushalt half (UA S. 4). Er unternahm Ausflüge mit der Familie, brachte das Mädchen - die jüngere Schwester der Geschädi g- ten - V . abends zu Bett und unterstützte [ seine Lebensge - - 6 - fährtin ] auch bei Erziehungsfragen (UA S. 4). In welcher konkretisiere n- den Art und Weise und in welchem zeitlichen Umfang der unter der W o- che auf Montage arbeitende Angeklagte seine Lebensgefährtin jedoch vor allem be i der Erziehung der Geschädigten unterstützte, bleibt nach den Feststellungen unklar. Auch soweit darauf abgestellt wird, dass d er l- d auf s i e n- dem Angeklagten die Mitverantwortung bei der Erziehung der Tochter seiner Lebensgefährtin durch diese eingeräumt war, er etwa Verbote und Erlaubnisse erteilen und Strafen verhängen konnte bzw. solche tatsäc h- lich ausgesprochen hat. Darüber hinaus muss das Obhuts - und damit das Unterordnungsverhäl t- nis als solches auch der Geschädigten L . bewusst gewesen sein, denn aus dem Zusammenhang mit §§ 174a, 176 StGB erg ibt sich, dass § 174 StGB vor allem die sexuelle Selbstbestimmung schützt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 174 Rn. 5). Das Landgericht stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass die Geschädigte vor dem zur Mutter in dem Ang e- 4). Weiter (UA S. 4, vgl. auch UA S. r- 10) zuw ies. Das spricht zwar für eine emotionale Ve r- bundenheit der Geschädigten zum Angeklagten, jedoch ergibt sich da r- aus nicht ohne weiteres, dass aus ihrer Sicht auch ein Unterordnung s- verhältnis im Sinne des § 174 StGB zum Angeklagten vorlag. Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend zum Fall II.1 der Urteil s- g r ünde: Zwar war der Angeklagte ausweislich der Feststellungen während des Krankenhausaufenthaltes seiner Lebensgefährtin im Oktober 2014 auch für L . verantwortlich. Das Urteil en thält aber keine Feststellungen zu dem Zeitraum der Abwesenheit der Mutter. Solcher hätte es bedurft, da eine nur ganz kurz fristig e Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erzi e- 9 10 - 7 - hungsberechtigten nicht ausreicht, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begr ünden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 198 8 1 StR 383/88, N StZ 1989, 21; Beschluss vom 27. Juni 2000 1 StR 221/00, bei Pfister NStZ - RR 2000, 353; OLG Zweibrücken NJW 1996, 330, 331; Hörnle in LK - StGB, 12. Aufl., § 17 4 Rn. 11 m wN ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. De zember 2015 2 StR 200/15, NStZ 2017, 155 , 156 ) . 2. Auch die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Fall II.3 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Hierzu hat der Gen eralbundesanwalt in seiner Antragschrift Folgendes ausgeführt: eine vollendete Nötigung begangen hat. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die tatbestandsmäßige Nötigungsha ndlung des Täter s muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausfü h- rung begonnen hat. Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollend e- ten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vo r- stufe des gewol lten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 200 8, 249). Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt bereits in der Bemächtigung 18) kein die Annahme einer vollendeten Nötigung rechtfertigender Teilerfolg. Das Verhalten des Angeklagten zielte nach den Urteilsfeststellungen darauf ab, die Geschädigte auf den Mund zu küssen. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass schon die Bemächtigungssituation nach der Vorstellung des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe de s angestrebten Enderfolgs da r- 11 12 - 8 - stellt. Die vorliegende Bemächtigungssituation erscheint vielmehr als Mittel, um das vom Angeklagten letztlich erstrebte Verhalten der G e- schädigten (hier der Kuss auf den Mund) zu ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03). Das Verhalten der Geschädigten erschöpft sich somit letztlich in der Hinnahme des Nöt i- Dem tritt der Senat bei. III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache weist der Senat darauf hin, dass er die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen d i e B e- weiswürdigung zu den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe nicht teilt. Das Lan d- gericht hat sich insoweit mit der Auffassung des von ihm gehörten Sachve r- ständigen auseinandergesetzt, der abweichend von seine m vorbereitenden Gutachten die Unwahrhypothese nicht sicher auszuschließen vermochte. Es ist hierbei re c htsfe h le r frei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der G e- schädigten glaubhaft ist. 13 14 - 9 - Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird, wenn e r erneut zur Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sin n e des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelangt, auch nähere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen h a- ben. VRi'inBGH Sost - Scheible ist urlaubsbedingt an der Beifügung der Unterschrift gehindert. Ci erniak Cierniak Franke Bender Quentin 15
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