ECLI:DE:BGH:2018:011018B4STR228.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228/18 vom 1. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2018 beschlossen: Die Erinne rung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 1. August 2018 (Kostenrechnung vom 6. August 2018) wird zurückg e- wiesen. Gründe: D er Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2018. Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne E r- folg. Die Kostenbeamtin hat die Gebühren für das Revisions und Adhäsionsverfa h- ren zutreffend angesetzt. Im Verfahren der Erinnerung können lediglich Verletzungen des Kostenrechts geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der der Kostenfestsetzung zugru ndeli e- genden Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung ist daher ausgeschlossen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Bender 1 2 3 4
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