ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR228.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 228/19 vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 20 19 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Dezember 2018 wird aus den im Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Erwägungen mit der Maßgabe als un begründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1200 Euro gegen den Angeklag- ten als G esamtschuldner angeordnet wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte träg t die Kosten des Rechtsmittels. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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