BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 229/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Magdeburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellun-gen 226 ausgenommen diejenigen zum 344u337eren Sachverhalt, die bestehen bleiben 226 aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes aus niedrigen Beweg-gr374nden f374r schuldig befunden und ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-letzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 - 3 - a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Feststel-lung, dass der Angeklagte Anja H. get366tet hat. Die dem zugrunde liegende Be-weisw374rdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den Schluss, den die Schwurgerichtskam-mer insbesondere aus dem Nachtatverhalten auf die T344terschaft des Angeklag-ten gezogen hat, ist nicht nur m366glich und schon deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen, sondern auch nahe liegend. Dass - wie die Revision einwendet - ein Dritter die Tat begangen haben k366nnte, hat das Landgericht erwogen und mit tragf344higen Gr374nden ausgeschlossen. 3 b) Gleichwohl h344lt der Schuldspruch der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil das vom Landgericht angenommene mordqualifizierende Merkmal der T366tung aus niedrigen Beweggr374nden nicht ausreichend mit Tatsachen be-legt ist. 4 aa) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe seine Lebensgef344hr-tin Anja H. get366tet, um die mit der Trennung verbundenen drohenden 304nderun-gen in seinem Leben abwenden zu k366nnen, wobei es ihm jedoch nicht mehr um die Beziehung zu Anja H. als solche, sondern um alle sonstigen mit der Bezie-hung in Verbindung stehenden 204Annehmlichkeiten223 gegangen sei, auf die er nicht habe freiwillig verzichten wollen. Obwohl diese Annehmlichkeiten gerade auch in der finanziellen Unterst374tzung durch Anjas Eltern bestanden, ist das Schwurgericht allerdings ausdr374cklich nicht davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten bei der Tat im Wesentlichen "auf den materiellen Anteil" ankam, zumal er sich bei den Eltern auch in pers366nlicher Hinsicht sehr wohl f374hlte und sie ihrerseits den Angeklagten sch344tzten. Die Annahme, der Angeklagte habe Anja "verschwinden" lassen, damit sie die Trennung mit den damit f374r ihn ver-bundenen nachteiligen Konsequenzen nicht weiter umsetzen konnte, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei begr374ndet. 5 - 4 - bb) Das Landgericht hat bei seiner W374rdigung zum T366tungsmotiv im We-sentlichen darauf abgestellt, dass der Angeklagte nach der T366tung von Anja und der Beseitigung ihrer Leiche sein Leben fortgef374hrt habe, als sei nichts ge-schehen; er habe weiterhin die finanzielle Unterst374tzung von Anjas Eltern in Anspruch genommen und sie weiterhin an den Wochenenden aufgesucht und sich von ihnen umsorgen lassen; anders als dass es dem Angeklagten bei Be-gehung der Tat darauf angekommen sei, nicht die Annehmlichkeiten und Be-quemlichkeiten der Beziehung zu Anja zu verlieren, sei nicht zu erkl344ren, dass der Angeklagte nach deren "Verschwinden" den Eltern den Pkw und den Laptop nicht zur374ckgegeben und weiterhin auch die Mietzahlungen von Anjas Vater f374r die gemeinsame Wohnung akzeptiert habe. Dies wird jedoch den besonderen Umst344nden des festgestellten Geschehens nicht umfassend gerecht. 6 cc) Das Landgericht hat zu Recht gesehen, dass die Fortsetzung der gewohnten Lebensweise 226 so, als sei nichts geschehen - auch der Verschleie-rung der Tat und der Ablenkung des Verdachts gedient haben k366nnte. Weshalb die Schwurgerichtskammer aber meint, dies erkl344re dieses Verhalten nur zu einem 204gewissen Anteil223 (UA 45 a.E.), ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn es dr344ngt sich auf, dass der Angeklagte aus seiner Sicht jede Ver344nderung sei-nes Verhaltens gerade auch in der Beziehung zu Anjas Eltern vermeiden wollte, um seine Version, Anja sei es, die ihn im Stich gelassen habe und die sich jetzt anderweitig vergn374ge, glaubhaft erscheinen zu lassen. Kann das Verhalten des Angeklagten nach der Tat aber eine plausible Erkl344rung in der Absicht finden, den Verdacht von sich zu lenken, so l344sst sich daraus gerade kein tragf344higer Gesichtspunkt f374r die Annahme herleiten, der Angeklagte habe Anja H. in erster Linie in der Absicht get366tet, sich die Annehmlichkeiten der Beziehung zu Anja zu erhalten. Zudem erscheint es auch nicht nahe liegend, dass der Angeklagte ernsthaft geglaubt haben k366nnte, durch das "Verschwindenlassen" von Anja sich die mit der Beziehung verbundenen Annehmlichkeiten, n344mlich vor allem 7 - 5 - die Unterst374tzung durch ihre Eltern, auch dann auf l344ngere Zeit erhalten zu k366nnen, wenn Anja nicht wieder auftauchte. Auch dies k366nnte das am Landge-richt angenommene mordqualifizierende Merkmal der T366tung aus niedrigen Beweggr374nden in Zweifel ziehen. c) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach al-ledem nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Beurteilung der Mo-tivlage der Angeklagte "nur" des Totschlags nach 247 212 StGB schuldig ist. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Pr374fung und Entscheidung. 8 2. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind jedoch nur die Fest-stellungen zur inneren Tatseite. Dagegen k366nnen die Feststellungen zum 344u337e-ren Sachverhalt aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, insoweit erg344nzende Feststellungen zu treffen, die mit den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen. 9 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy