BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 229/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 15. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Januar 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass dieser An-geklagte und der fr374here Mitangeklagte L. im Fall 19 der Urteilsgr374nde jeweils des Diebstahls (statt eines schweren Bandendiebstahls) schuldig sind, b) im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des Ange-klagten E. mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten 326. wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass dieser An-geklagte im Fall 55 der Urteilsgr374nde des Dieb-stahls (statt eines schweren Bandendiebstahls) schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 55 der Urteilsgr374nde, im Gesamtstrafenausspruch und soweit eine Ent-scheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen schweren Banden-diebstahls in 41 F344llen, wobei es in elf F344llen beim Versuch geblieben ist, und wegen versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt; den Angeklagten 326. hat es wegen schweren Bandendieb-stahls in 21 F344llen, wobei es in f374nf F344llen beim Versuch geblieben ist, und we-gen Diebstahls in sieben F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Re-visionen der Angeklagten; der Angeklagte 326. r374gt ferner die Verletzung for-mellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge, auch hinsichtlich des fr374heren Mitangeklagten L. , in dem aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Umfang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Bei der rechtlichen W374rdigung des Falles 19 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht 374bersehen, dass es bereits vor Begehung dieser Tat zu einem Streit zwischen den Bandenmitgliedern gekommen war und der gesondert ver-folgte B. aus der zuvor mit dem Angeklagten E. und dem fr374heren Mit- 2 - 4 - angeklagten L. gebildeten Bande ausgeschieden war (zur Mindestzahl vgl. BGHSt 46, 321). Dementsprechend hat sich der Angeklagte E. in diesem Fall lediglich des Diebstahls (in einem besonders schweren Fall) gem344337 247 242 Abs. 1, 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 3 2. Ebenfalls nicht belegt ist das f374r eine Verurteilung gem344337 247 244 a StGB erforderliche Vorliegen einer aus mindestens drei Personen bestehenden Bande im Fall 55 der Urteilsgr374nde. Nach den Feststellungen brach der Ange-klagte 326. in diesem Fall "zusammen mit weiteren bislang nicht ermit-telten T344tern" in ein Gesch344ftsgeb344ude ein. 4 Auch insoweit hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abge344n-dert; er hat ferner die hiervon betroffene Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf-gehoben. 5 3. Das Urteil h344lt au337erdem rechtlicher Pr374fung nicht stand, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. 6 a) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte E. im Jahre 2001 mit dem Konsum von Marihuana. Dies f374hrte im Jahr 2005 zu einer mehrmona-tigen Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Eine anschlie337ende Jugendhilfema337nahme musste wegen wiederholten R374ckfalls in den Miss-brauch von Rauschgift abgebrochen werden. Im Jahr "2007 bzw. 2008" begann er, auch Kokain zu schnupfen. Seinen Drogenkonsum versuchte er durch die 7 - 5 - abgeurteilten Diebstahlstaten zu finanzieren. Er m366chte eine Therapie absolvie-ren. Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenst344ndlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat 374ber einen l344ngeren Zeitraum bis zu seiner In-haftierung illegale Drogen konsumiert. Der Symptomwert der Taten ist (schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des T344ters zu 374berm344337igem Rauschmittel-konsum neben anderen Umst344nden zu deren Begehung beigetragen hat (BGH, Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 312/08). So war es hier. Die Jugend-kammer ist selbst davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten auf Grund einer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit begangen hat, wie ihr Hinweis auf 247 35 BtMG zeigt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist aber ge-gen374ber einer Zur374ckstellung der Strafvollstreckung nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs vorrangig (vgl. BGH, Beschl. vom 4. M344rz 2009 - 2 StR 37/09, NStZ 2009, 441 m.w.N.). Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen des 247 64 StGB gegeben sind. Hieran hat sich durch die Neufassung dieser Vorschrift nichts ge344ndert (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. 8 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 9 - 6 - Aus 247 5 Abs. 3, 247 105 Abs. 1 JGG folgt, dass 374ber die Verh344ngung von Jugendstrafe und die Anordnung der freiheitsentziehenden Ma337regel der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt nur auf Grund einheitlicher Betrachtung entschieden werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch war daher in Bezug auf den Angeklagten E. insgesamt aufzuheben. 10 b) Auch bei dem Angeklagten 326. h344tte die Frage der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt er366rtert werden m374ssen: Der Angeklagte begann als Jugendlicher mit dem Konsum von Cannabisprodukten. Anschlie-337end schnupfte er auch Kokain. Den Konsum steigerte er "relativ schnell". Er musste Schulden machen, um seinen Drogenmissbrauch zu finanzieren; seiner Freundin entwendete er Geld zu diesem Zweck. F374r die Zukunft plant er, seine Sucht zu bek344mpfen. Auch bei diesem Angeklagten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass er die Taten auf Grund einer Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit begangen hat, wie der Hinweis auf 247 35 BtMG zeigt. Es h344tte daher pr374fen m374ssen, ob die - vorrangige - Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt anzuordnen ist. 11 Bei dem Angeklagten 326. ist das Urteil nur insoweit aufzuhe-ben, als eine Entscheidung 374ber die Ma337regel nach 247 64 StGB unterblieben ist. Der Senat schlie337t hingegen aus, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler in den von der Schuldspruch344nderung nicht betroffenen F344llen auf geringere Einzelstrafen erkannt h344tte. 12 c) Die Frage nach der Anordnung der Ma337regel der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a Satz 2 StPO) der Pr374fung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. 13 - 7 - 4. Die 304nderung des Schuldspruchs im Fall 19 der Urteilsgr374nde ist ge-m344337 247 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden fr374heren Mitangeklagten L. , den Mitt344ter des Angeklagten E. in diesem Fall, zu erstrecken. Das Landgericht hat L. zu der im Blick auf den in seinen Taten hervorgetrete-nen Erziehungsbedarf sehr milden Jugendstrafe von einem Jahr und neun Mo-naten mit Bew344hrung verurteilt; der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter die-sen Angeklagten ohne den aufgezeigten Rechtsfehler zu einer noch milderen Strafe verurteilt h344tte. 14 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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