BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 229 /12 vom 31. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund e s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Essen vom 8. März 2012 wird a) d as Verfahren e ingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; ins o- weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) d as v orgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesam t- strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträg - liche gerichtliche Entscheidung üb er die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklag ten zunächst mit Urteil vom 19. April 2010 unter Freispruch im Übrig en wegen unerlaubten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Verurteilung des Landg erichts Flen s- burg vom 29. Oktober 2004 zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Verfallsentscheidung getroffen. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staat s- anwaltschaft hatte der Senat am 24. Mär z 2011 das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des täterschaftlichen Handeltreibens in sieben we i teren Fällen freigesprochen und wegen derselben Taten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge schuldig gesprochen w o r- den war, und die Sache unter Verwerfung der Revision im Übrigen insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr unter Einstellung des Verfahrens g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO im Übrigen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, hierfür eine Einzel freiheits strafe von zwei Jahren verhängt und aus dieser und den si e- ben bereits rechtskräftig verhängten Einzelstrafen eine Gesa mtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angekla g- ten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wor den ist. Der Senat lässt offen, ob entgegen der Auffassung des Genera l- bundesanwalts die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch tragen (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Beihilfe zu einer Mehrzahl von Taten des une r- laubten Handeltreibens mit Betäubung smitteln durch Vermittlung des Kontakts zwischen den Geschäftspartnern : BGH, Urteil vom 4. September 2008 1 StR 383/08, NStZ - RR 2009, 22) : Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe fällt neben den verbleibenden sieben Einz e l- str a fen zwischen drei Jahren und drei Monaten und drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht ( § 154 Abs. 2 StPO ) . 2. Die Gesamtstrafe kann unabhängig vom Wegfall der für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat sich an der Einbeziehung der Strafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2004 durch deren vollständige Vol l- s treckung am 13. Januar 2011 gehindert gesehen; es hat trotz eines entspr e- chenden Hinweis es des Senats im Urteil vom 24. März 2011 nicht berücksic h- tigt, dass für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 5 StR 459/09, NStZ - RR 2010, 106, und vom 14. April 2010 2 StR 92/10). Bei Erlass des ersten l andgerichtlichen Urteils am 19. April 2010 war die Strafe aus der Verurt eilung des Landgerichts Flensburg jedoch noch nicht vollständig vollstreckt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist. 3 4 - 5 - Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entsche idung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachve r- fahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt Bender 5
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