BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 230/02 vom6. August 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 11. Februar 2002 aufgeho-ben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt angeordnet worden ist. Dieser Maß-regelausspruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsver-fahren um ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse einDrittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen not-wendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der An-geklagte hat die den Nebenklägern im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in 41 Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindesin 14 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Außer-dem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt undin der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung - 3 -in der Entziehungsanstalt vor der Strafe und der dieser nachfolgenden Siche-rungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit seiner auf die Verletzung sachlichenRechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Anord-nungen der freiheitsentziehenden Maßregeln. Sein Rechtsmittel hat in dem ausder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.Während die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni2002 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenaufweist (§ 349 Abs. 2 StPO), begegnet die Anordnung der Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Die Jugendkammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet, obwohl nach den rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen auszuschließen ist, daß durch eine erfolgreiche Suchtbehand-lung eine Verringerung der Tätergefährlichkeit erreicht werden kann.Zwar kann die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB grundsätzlichnicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht noch weitere Per-sönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begrün-den (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2). Gleichwohldarf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ausschließlich zurBesserung des Täters, also ohne gleichzeitige günstige Auswirkungen auf dieInteressen der öffentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vomalkoholabhängigen Täter ausgehenden Gefährlichkeit erfolgen. Vielmehr isterforderlich, daß bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls dasAusmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität - 4 -der von ihm zu befürchtenden Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2).Hieran gemessen, hält die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hatbeim Angeklagten zwar eine Alkoholabhängigkeit im Sinne eines Hanges nach§ 64 Abs. 1 StGB bejaht und festgestellt, daß der Hang zu übermäßigem Alko-holgenuß die Taten des pädophil veranlagten, einschlägig vorbestraften underheblich rückfallgefährdeten Angeklagten durch eine "zusätzliche" Herabset-zung der Kontrollmechanismen und Hemmschwellen begünstigt habe. Sie istjedoch sachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, daß selbst im Falleeiner erfolgreichen Alkoholtherapie die Rückfallgefahr beim Angeklagten "kei-neswegs wesentlich" vermindert werden könne (UA 27), da auch ohne Alkohol-einfluß in Anbetracht der pädophilen Neigung des Angeklagten einschlägigeRückfälle zu erwarten seien (UA 30). Damit sind günstige Auswirkungen einererfolgreich verlaufenden Entziehungsbehandlung auf die Interessen der öffent-lichen Sicherheit nicht dargetan. Die Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt ist deshalb mit dem Sinn und der inneren Rechtfertigungdieser Anordnung nicht zu vereinbaren (vgl. BGHR StGB aaO).Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, muß die Maß-regelanordnung nach § 64 StGB entfallen. Die vom Landgericht gemäß § 72Abs. 3 Satz 1 StGB bestimmte Vollstreckungsreihenfolge wird dadurch gegen-standslos.Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolgsind die Revisionsgebühr um ein Drittel zu ermäßigen und der Staatskasse ein - 5 -Drittel der im Revisionszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-klagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlaß, - 6 -den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenklägerim Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7).nrnr! r"n#RiBGH Dr. Ernemann befindetsich in Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible
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