BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 230/03 vom24. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Halle vom 9. Juli 2002 mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und (mit) Mord zu lebenslanger Frei-heitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzungformellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Soweit das Landgerichtden Angeklagten wegen Mordes verurteilt hat, leidet die hierfür maßgeblicheBeweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt an einem durchgreifendenRechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte im Wohnzimmer seinerWohnung mit der 14jährigen, stark angetrunkenen Romy H. (BAK 2,07 ) - 3 -nach einer ca. zehnminütigen körperlichen Auseinandersetzung gegen derenWillen den Geschlechtsverkehr. Jedenfalls eine oder mehrere der festgestell-ten Verletzungen (Bruch des Unterkiefers durch einen Faustschlag, eine14,2 cm lange, mittels eines Butterflymessers zugefügte Schnittverletzung imHalsbereich und Würgemale am Hals) hatte der Angeklagte dem Mädchen zurÜberwindung ihres Widerstands im Laufe dieser (ersten) tätlichen Auseinan-dersetzung beigebracht. Nach Durchführung des gewaltsam erzwungenen Ge-schlechtsverkehrs entschloß sich der Angeklagte, Romy H. zu töten, da erbefürchtete, das Mädchen werde wegen des Vorgefallenen Strafanzeige gegenihn erstatten. Romy H. und der Angeklagte gelangten auf den Balkon derWohnung, wo zwischen beiden erneut eine tätliche, ca. zehn Minuten dauern-de Auseinandersetzung stattfand. In deren Verlauf stießen "der Angeklagteund/oder Romy H. " mehrfach gegen die ca. 1,05 m hohe Balkonbrüstung.Dem Angeklagten gelang es, das Mädchen zu überwältigen, es über die Bal-konbrüstung zu heben und aus der 6. Etage, aus ca. 18 m Höhe, in die Tiefe zustürzen. Daß Romy H. hierdurch zu Tode kommen würde, wußte und wollteder Angeklagte. Das Mädchen verstarb an den durch den Aufprall erlittenenVerletzungen.Die Feststellung, der Angeklagte habe Romy H. über die Balkonbrü-stung gehoben und sie bewußt und gewollt zu Tode gestürzt, beruht auf einerlückenhaften und deshalb rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.Die Strafkammer hat bei ihrer Annahme, Romy H. sei vom Ange-klagten über die Balkonbrüstung gehoben worden, die - wenngleich nicht be-sonders naheliegende, jedoch nicht auszuschließende - Möglichkeit, daß essich bei dem Sturz des Mädchens vom Balkon um einen Unfall im Rahmen des - 4 -Kampfes mit dem Angeklagten gehandelt haben könnte, unerörtert und mögli-cherweise unberücksichtigt gelassen.Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist jedenfalls zu Gunstendes Angeklagten davon auszugehen, daß er Romy H. auf dem Balkonmehrfach gegen die Balkonbrüstung stieß. Blutantragungen des Mädchenswurden sowohl an einem Brett der Balkonbrüstung als auch an der Balkonge-länderaußenkante sichergestellt. Nachbarn haben geschildert, der vom Balkondes Angeklagten ausgehende Lärm habe sich so angehört, "als wenn Möbelauf den Balkon und gegen die Balkonbrüstung geworfen würden". Es ist des-halb nicht auszuschließen, daß der Angeklagte das 14jährige Mädchen zwarmit großer Heftigkeit, jedoch möglicherweise ohne Tötungsvorsatz, so gegendas Balkongeländer stieß, daß Romy H. mitbedingt durch ihre starke Alko-holisierung ohne weiteres Zutun des Angeklagten über das Balkongeländer indie Tiefe stürzte. Weder die vom Landgericht festgestellte Körpergröße vonRomy H. noch deren Hilfeschreie sprechen gegen die Möglichkeit eines sol-chen Geschehensablaufs. Die Hilfeschreie können nach den bisherigen Fest-stellungen nämlich auch auf die Zufügung der oben beschriebenen Verletzun-gen zurückzuführen sein, die der Angeklagte dem Mädchen jedenfalls nichtausschließbar teilweise erst im Verlauf der Auseinandersetzung auf dem Bal-kon beibrachte.Der neue Tatrichter wird deshalb hinsichtlich des Vorwurfs der Bege-hung eines Tötungsdelikts unter Hinzuziehung eines Sachverständigen dieMöglichkeit eines Unfallgeschehens zu erörtern haben.Obwohl der Rechtsfeh-ler nur die Verurteilung wegen Mordes betrifft und die Feststellungen zur Ver- - 5 -gewaltigung rechtsfehlerfrei getroffen wurden, unterliegt das Urteil insgesamt -auch wegen - 6 -der tateinheitlich zum Mord begangenen Straftaten - der Aufhebung (vgl. Kuck-ein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).Die Vorsitzende Richterin am Maatz AthingBundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
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